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BFH Beschluss vom 24.09.2001 - IX B 84/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Klärungsbedürftigkeit; zum Verhältnis Feststellungsbescheid/ESt-Bescheid

 

Leitsatz (NV)

  1. An der Klärungsbedürftigkeit der im Allgemeininteresse für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
  2. Der Hinweis im Feststellungsbescheid auf den (betreffenden) ESt-Bescheid (etwa: Gesamtbetrag der Einkünfte lt. ESt-Bescheid vom …) macht diesen ESt-Bescheid nicht zum Grundlagenbescheid. Denn in den ESt-Bescheiden wird der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte nämlich erkennbar lediglich im Berechnungs- und Erläuterungsteil und damit außerhalb des Festsetzungs- bzw. Feststellungsteils des Steuerbescheids erwähnt.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 182, 155

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die betreffende Rechtsfrage lässt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wie die Kläger selbst einräumen, ohne weiteres beantworten. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis auf die "nicht mehr den Verfahren und dem Inhalt der jeweiligen Einkommensteuer- und daraus abgeleiteten Verlustfeststellungsbescheiden" entsprechenden "antiquierte(n)" Rechtsprechung und die andere, zutreffende Handhabung im Bereich der Körperschaftsteuer angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzeslage (§ 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) fehl. Selbst wenn man die Formulierung im Feststellungsbescheid

"Feststellungsgrundlagen

negativer Gesamtbetrag der Einkünfte

laut Steuerbescheid für (Jahr) vom …"

als Hinweis auf den (betreffenden) Einkommensteuerbescheid hätte verstehen können, macht dieser Hinweis den Einkommensteuerbescheid nicht zum Grundlagenbescheid. In den Einkommensteuerbescheiden wird der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte nämlich erkennbar lediglich unter der Rubrik "Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung (Jahr), Berechnung des zu versteuernden Einkommens", also im Berechnungs- und Erläuterungsteil und damit außerhalb des Festsetzungs- bzw. Feststellungsteils des Steuerbescheids erwähnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 671030

BFH/NV 2002, 307

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