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BFH Beschluss vom 24.08.2006 - V B 36/05 (NV) (veröffentlicht am 22.11.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nachkalkulation als Schätzungsmethode und zu den Anforderungen an einen Beweisantrag

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist geklärt, dass die Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich eine zulässige Schätzungsmethode zur Umsatzschätzung ist.

2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt nicht zur Zulassung der Revision.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 2 K 212/03)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1998 bis 2000) in der Rechtsform der GmbH eine Speisegaststätte und eine Schankwirtschaft. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, die Buchführung sei nicht ordnungsmäßig, weil sie unter verschiedenen Mängeln leide. Über das tatsächliche Vorliegen dieser Mängel, deren Umfang und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, besteht zwischen den Beteiligten Streit. Die Prüferin ermittelte im Rahmen einer Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz und schätzte auf dessen Grundlage Umsätze hinzu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Ergebnissen der Betriebsprüfung in entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheiden. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) und das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Die Klägerin meint, die Anwendbarkeit eines Rohgewinnaufschlagsatzes als Schätzungsinstrument und die Schätzungsbefugnis der Finanzämter bei formellen Buchführungsmängeln habe gerade wegen der verstärkten Prüfung gastronomischer Betriebe durch die Finanzverwaltung grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, das Urteil des FG leide an Verfahrensmängeln, weil das FG nicht wie von ihr, der Klägerin, beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes eingeholt habe. Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch daraus, dass das FG die von ihr, der Klägerin, vorgelegten Tagesendsummenbons nicht hinreichend gewürdigt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, mit Nachweisen). Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1999 IX B 81/89, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350).

Es ist geklärt, dass die Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich eine zulässige Schätzungsmethode ist (BFH-Urteile vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573; vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BStBl II 1986, 233; vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430). Die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Entscheidung für den betroffenen Steuerpflichtigen geben der Sache selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für ihn besonders gewichtig sind (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 III B 159/96, BFH/NV 1999, 1514).

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Schätzungsbefugnis als gegeben angesehen, rügt sie Verletzung materiellen Rechts durch das FG. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).

2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO). Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239; vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Dabei muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624). Hieran fehlt es.

3. Die Klägerin rügt auch das Vorliegen von Verfahrensmängeln ohne Erfolg. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Hierzu gehört auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Sowohl die Pflicht zur Sachaufklärung als auch das Berücksichtigen von Beweisanträgen gehören zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181; vom 19. Februar 2001 VI B 236/00, BFH/NV 2001, 935). Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Die Klägerin hätte deshalb vortragen müssen, dass sie den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Das ist nicht geschehen. Im Übrigen hat das FG seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es dem Beweisantritt der Klägerin nicht gefolgt ist. Zu Recht hat es den in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage des Schriftsatzes vom 19. Januar 2005 gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens "in Hinblick auf die tatsächliche Höhe des Rohgewinnaufschlages" und zur zutreffenden Berücksichtigung "diverser Umstände innerhalb der praktischen Abläufe der Geschäftsvorfälle innerhalb des Unternehmens der Klägerin" als nicht genügend substantiiert verworfen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656; BFH-Beschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 69

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