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BFH Beschluss vom 24.06.2008 - X B 138/07 (NV) (veröffentlicht am 06.08.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen der Entscheidungsgründe; ungenügende Auswertung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Enthält ein Urteil Entscheidungsgründe, so kann von deren Fehlen nur gesprochen werden, wenn grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß vorliegen, dass die vom Finanzgericht fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich das Fehlen von Begründungserwägungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm geltend gemacht wird.

2. Mit dem Vorbringen, die Urteilsbegründung sei "nicht eindeutig", sondern "in sich unschlüssig", "widersprüchlich" und "inkonsequent" und "derzeit nicht nachvollziehbar", wird das Fehlen der Entscheidungsgründe nicht dargetan.

3. Die Rüge, das Finanzgericht habe Teile des Vorbringens außer Acht gelassen, muss ins Leere gehen, wenn das genannte Aktenteil den angeblich nicht berücksichtigten Vortrag nicht enthält.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 2 K 10/05 (2))

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision insoweit begehrt wird, als das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Änderungsbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 aufgehoben hat, hat keinen Erfolg.

1. Das Vorbringen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--), das angefochtene Urteil leide i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an dem Verfahrensmangel, nicht mit Gründen versehen zu sein (§ 119 Nr. 6 FGO), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt vor allem dann vor, wenn überhaupt jede Begründung der Entscheidung fehlt. Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren sind, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die (Sach-)Entscheidung maßgebend waren. Hingegen stellt grundsätzlich eine bloß lückenhafte Begründung keinen Mangel in diesem Sinne dar (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Allerdings kann § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO aber auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen. Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. dazu z.B. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich das Fehlen von Begründungserwägungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen --hier zum Hinterziehungsvorsatz-- einer Rechtsnorm geltend gemacht wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; vom 13. November 1997 IV R 12/97, BFH/NV 1998, 606; vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193).

Ebenso wenig genügt der in der Begründung der Beschwerde mehrfach wiedergegebene Eindruck des FA, die Urteilsbegründung sei "nicht eindeutig", sondern "in sich unschlüssig", "widersprüchlich" und "inkonsequent" und für das FA "derzeit nicht nachvollziehbar". Dies gilt umso mehr, als das FA sich für seine Auffassung, der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) habe vorsätzlich Einnahmen nicht erklärt, allein auf dessen langjährige gewerbliche Tätigkeit stützt und darauf, dass er deshalb seine steuerlichen Pflichten gekannt haben müsse. Dagegen hat das FG seine Auffassung vom fehlenden Hinterziehungsvorsatz mit dem Fehlen konkreter Handlungen des Klägers in den Streitjahren begründet, bei deren Vorliegen auf ein vorsätzliches Nichterklären von Einnahmen hätte geschlossen werden können, wie z.B. jeweils in den Streitjahren vorgenommene Schwarzeinkäufe oder durchgeführte auffällige und fragwürdige Geldtransaktionen. Insoweit hat es --anders als das FA vermisst-- durchaus objektive Merkmale benannt, die es dem FG nahe legten, den Hinterziehungsvorsatz zu verneinen.

2. Auf die weitere Rüge des FA, das FG habe seine Überzeugung unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gestützt werden.

Zwar hat das FA die Anforderung erfüllt, das Aktenteil genau anzugeben, über das nach seiner Auffassung das FG hinweggegangen sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 72). Aber entgegen dem Vorbringen des FA enthält das angegebene Aktenteil nicht die behauptete Darstellung der Steuerfahndung, "dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Kaufmann handelt. Er war seit 1975 selbständig gewerblich tätig". Vielmehr führt die Steuerfahndung lediglich aus: "Der Besch handelte vorsätzlich. Er kannte seine steuerlichen Pflichten (Abgabe inhaltlich richtiger Steuererklärungen) und hat bewusst dem Finanzamt gegenüber falsche Angaben gemacht." Enthält das genannte Aktenteil den angeblich vom FG nicht berücksichtigten Vortrag nicht, muss die Rüge ins Leere gehen, das FG habe Teile des Vorbringens außer Acht gelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2023426

BFH/NV 2008, 1516

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