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BFH Beschluss vom 24.02.2000 - III B 1/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB gegen AdV-Entscheidung des FG; Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde; Zuständigkeit für Gegenvorstellung gegen finanzgerichtliche Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

  1. Den Beteiligten steht gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO in diesen Fällen nicht vor.
  2. Eine außerordentliche Beschwerde kann allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft sein.
  3. Für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des FG ist nicht der BFH, sondern das FG zuständig.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2-3, § 128 Abs. 3, § 132

 

Tatbestand

I. Der Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) an das Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1984 bis 1992 (Streitjahre) auszusetzen, hatte nur teilweise Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, der Antrag sei unzulässig, soweit er das Jahr 1988 betreffe, da der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für 1988 mit 0 DM festgesetzt worden und der Antragsteller insoweit nicht beschwert sei. Im Übrigen sei der Antrag zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Insbesondere sei die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es lägen jedoch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beträge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vor. Deren Vollziehung sei daher zum Teil auszusetzen. Der Einwand des Antragstellers, einer Festsetzung der Steuermessbeträge stehe jedenfalls hinsichtlich einzelner Streitjahre die Festsetzungsverjährung entgegen, greife allerdings nicht durch. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob bereits 1994 oder zu einem späteren Zeitpunkt die letzten Ermittlungshandlungen der Außenprüfung vorgenommen worden seien, komme es nicht an. Aus diesem Grund sei das FG auch nicht an einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag gehindert, obwohl dem Antragsteller seitens des FA bislang noch keine Einsicht in die Handakten der Betriebsprüfung gewährt worden sei. Das FG ließ die Beschwerde gegen seinen am 10. November 1999 zugestellten Beschluss nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 legte der Antragsteller gleichwohl Beschwerde gegen den Beschluss des FG ein, hilfsweise außerordentliche Beschwerde sowie, wiederum hilfsweise, Gegenvorstellung. Die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Divergenz und wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Verfahrensmängel lägen insoweit vor, als der Beschluss von Beweismitteln ausgehe, die ihm, dem Antragsteller, nicht vorgelegen hätten. Insoweit habe das FG auch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über die AdV nicht vor: § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an; die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715).

Die Beschwerde wurde vom FG nicht zugelassen; es hat in seinem Beschluss ferner ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340).

2. Auch das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel einer "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall nicht gegeben. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Ausnahme-Rechtsmittels wurde in der Rechtsprechung bislang allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen. Dies sind Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Der BFH hat eine derartige Gesetzeswidrigkeit angenommen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.). Das Vorliegen derartig schwerwiegender Gründe hat der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert behauptet; seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich vielmehr auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO. Schwerwiegende Gründe lassen sich aber auch den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Insbesondere stellt die vom Antragsteller behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen solchen schwerwiegenden Grund dar. Hierzu hat der Antragsteller im Übrigen nicht einmal vorgetragen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil auf dem Unterlassen der begehrten Akteneinsicht ―nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung kam es auf den Beginn der Ermittlungshandlungen gar nicht an― beruhen könnte.

3. Für die Behandlung der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung ist der BFH ―unbeschadet des Fehlens hierauf gerichteter substantiierter Ausführungen― bereits nicht zuständig, da er den beanstandeten Beschluss nicht getroffen hat (s. hierzu den Beschluss in BFH/NV 1999, 340, Nr. 4 der Entscheidungsgründe).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425477

BFH/NV 2000, 1111

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