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BFH Beschluss vom 23.08.1995 - IV B 78/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Zurechnung des Übergangsgewinns

 

Leitsatz (NV)

Die Fragen, in welcher Weise das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung und durch Betriebsvermögensvergleich auszuüben und welchem Jahr der sog. Übergangsgewinn oder -verlust zuzurechnen ist, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Ungeachtet der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) herausgestellten Zweifel an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen, in welcher Weise das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung und durch Betriebsvermögensvergleich auszuüben und welchem Jahr der sog. Übergangsgewinn oder -verlust zuzurechnen ist, lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten; eine Unsicherheit besteht insoweit nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 9).

So hat der Senat mit Urteil vom 29. August 1985 IV R 111/83 (BFH/NV 1986, 158) entschieden, daß ein Freiberufler das Wahlrecht, seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln, nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung ausüben kann (s. auch Urteil vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).

Bei diesem Übergang ist mit Hilfe von Zu- und Abschlägen der Gewinn im ersten Wirtschaftsjahr mit Bestandsvergleich so zu korrigieren, daß der Steuerpflichtige im Gesamtergebnis Gewinne erzielt, wie er sie erzielt hätte, wenn er auch in der Zeit der Überschußrechnung seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hätte (Senatsurteil vom 24. Januar 1985 IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255). Diese Gewinnkorrekturen im ersten Wirtschaftsjahr mit Bestandsvergleich hat die Rechtsprechung aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG und dessen systematischem Verhältnis zu § 4 Abs. 3 EStG abgeleitet (so BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 202/67, BFHE 92, 555, BStBl II 1968, 650, und vom 3. Juli 1968 I 113/65, BFHE 93, 230, BStBl II 1968, 736).

Diese Grundsätze, denen die Finanzverwaltung gefolgt ist (zuletzt R 17 der Einkommensteuerrichtlinien 1994), werden entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei einer EDV-Buchhaltung bereits für Zwecke der Einnahmenüberschußrechnung alle Konten laufend geführt werden. Eine eindeutige Ausübung des Wahlrechts durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz ist schon deshalb geboten, weil bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anders als beim Bestandsvergleich das Zu- und Abflußprinzip gemäß § 11 EStG gilt.

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423486

BFH/NV 1996, 119

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