Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.08.1993 - V B 135/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der Prozeßführungsbefugnis eines Konkursverwalters; Löschung des Verfahrens in den Gerichtsregistern

 

Leitsatz (NV)

1. Der Konkursverwalter verliert durch Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 der Konkursordnung seine Prozeßbefugnis. Das gilt auch dann, wenn er Adressat eines von ihm angefochtenen Steuerbescheids war, mit dem ein Masseanspruch festgesetzt worden ist.

2. Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, ist auch dann eine nicht beschwerdefähige prozeßleitende Verfügung, wenn sie durch Beschluß getroffen wird.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 128 Abs. 2; KO § 204

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer war Konkursverwalter über den Nachlaß des im August 1986 verstorbenen U. U. hatte ein Gewerbe mit mehreren Geschäftsfilialen betrieben. Der Beschwerdeführer löste das Betriebsvermögen auf und veräußerte zum Nachlaß gehörende Gegenstände. Deswegen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) durch Umsatzsteuerbescheid 1986 Umsatzsteuer fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Einspruch vor dem Finanzgericht (FG) Klage. Während des Klageverfahrens stellte das Konkursgericht das Konkursverfahren mangels einer den weiteren Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse nach § 204 der Konkursordnung (KO) ein. Die Ermittlungen des FG über den/die Erben des U. blieben erfolglos.

Daraufhin wies das FG durch den angefochtenen Beschluß, der als Kläger die unbekannten Erben nach dem verstorbenen U. bezeichnet, die Geschäftsstelle an, die Sache in den Registern zu löschen. Zur Begründung führte es aus, mit der Einstellung des Konkursverfahrens sei das Amt des Konkursverwalters beendet. Er habe seine Prozeßführungs- und Verfügungsbefugnis verloren. Der Gemeinschuldner, hier die bisher unbekannten Erben, hätten wieder frei über das Vermögen verfügen können. Die in den Registern zu löschende Sache könne jederzeit durch einen Erben wieder aufgenommen werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, er habe durch die Einstellung des Konkursverfahrens seine Prozeßführungsbefugnis nicht verloren, weil der Prozeß zu einer Nachtragsverteilung nach § 166 KO führen könne. Im übrigen habe ihm das FG ohne rechtliches Gehör allein durch eine prozeßleitende Verfügung die Aktivlegitimation entzogen; dies sei unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, können die Beteiligten und die sonst von der Entscheidung Betroffenen nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde erheben. Dagegen können prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Der angefochtene Beschluß enthält eine solche prozeßleitende Verfügung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die den ordnungsgemäßen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens als solchen betrifft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 333; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 128 FGO Rz. 20, 20a).

Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, ist die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478; vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689; vom 15. April 1992 IX B 164/91, BFH/NV 1993, 369; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 128 FGO Rz. 20b; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 FGO Rz. 6). Die Löschung in den Gerichtsregistern bewirkt lediglich, daß die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1981 IV B 68/80, a.a.O.). Das Verfahren wird dadurch lediglich (faktisch) unterbrochen, nicht beendet. Seine Fortführung steht den Beteiligten frei (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 689 m.w.N.). Darauf hat das FG in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen.

Eine darüber hinausgehende Wirkung hat der angefochtene Beschluß auch für den Beschwerdeführer nicht. Der von ihm gerügte Entzug der Aktivlegitimation ist nicht durch den Beschluß des FG, sondern bereits durch Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO eingetreten. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Verfügungs- und Prozeßführungsbefugnis verloren (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 204 Rz. 8, Anm. zu § 206; Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 163 Rz. 6).

Ausnahmsweise besteht die Prozeßführungsbefugnis eines Konkursverwalters im Hinblick auf eine mögliche Nachtragsverteilung nach § 166 KO zwar fort (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226 unter II. 1.; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Februar 1982 VIII ZR 158/80, BGHZ 82, 102 unter II. 1.; Kuhn/ Uhlenbruck, a.a.O., § 163 Rz. 7; Jaeger, a.a.O., § 161 Rz. 3 und § 163 Rz. 7; Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 163 Anm. 4).

Diese Möglichkeit kommt im Streitfall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht in Betracht. Denn eine Nachtragsverteilung nach dem Vollzuge der Schlußverteilung (vgl. § 166 KO) ist nur möglich bei Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 163 KO nach Schlußverteilung (§ 161 KO), nicht in den Fällen der Verfahrenseinstellung nach § 204 KO (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 166 Rz. 1; Jaeger, a.a.O., § 166 Einl.; Kilger, a.a.O., § 166 Anm. 1). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im Gesetz. Kommen neue Aktiva zum Vorschein, nachdem das Verfahren nach § 204 KO eingestellt worden ist, so kann nur ein neuer Konkurs nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet werden (vgl. Jaeger, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer hat seine Prozeßführungsbefugnis auch dann verloren, wenn er - was sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen läßt - Adressat des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1986 war. Bei nach Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Steuerforderungen kann es sich zwar um Masseansprüche handeln (Massekosten, § 58 KO, und Masseschulden, § 59 KO), die vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen sind (§ 57 KO) und vom FA durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527 unter II. 1. a, und vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226). Dies betrifft jedoch lediglich die Geltendmachung der Steuerforderungen; Steuerschuldner ist auch in diesen Fällen der Gemeinschuldner als Rechtsträger der Konkursmasse (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 unter 1.; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 57 Rz. 9 m.w.N.), über die der Konkursverwalter - wie dargelegt - mit Konkurseinstellung die Verfügungsbefugnis verliert (§ 206 KO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 186

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]
Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]

  (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren