Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.06.1999 - IV B 150/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Auch die Berufung auf eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist erfordert eine schlüssige Darlegung aller für das Wiedereinsetzungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen. Dazu ist vorzutragen, daß die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Tatbestand

Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 17. September 1998 zugestellt. Am 16. Oktober 1998 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. In dem dem FG am selben Tag zugegangenen Schreiben heißt es, "die Begründung in Form der Darstellung der Divergenzien bzw. Verfahrensfehler erfolgt binnen 14 Tagen". Am 19. November 1998 ging beim FG die Begründung der Beschwerde mit Datum vom 18. November 1998 ein. Dieser Schriftsatz enthielt u.a. die Bitte, "die durch eigene Krankheit verursachte Verzögerung der Beschwerdebegründung nachzusehen". Der Kläger wurde durch Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 28. Dezember 1998 auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. In der Folge übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein ärztliches Attest und bat, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. In diesem dem Senat am 15. Januar 1999 zugegangenen Schreiben heißt es: "Nachdem ich gesundheitlich ab dem 11. 11. 1998 wieder in der Lage war, die Begründung zu fertigen, habe ich diese innerhalb der gesetzlichen Frist des § 56 FGO gefertigt und an das FG Düsseldorf gesandt. Ich habe dabei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkludent durch die Formulierung 'wegen Krankheit' gestellt."

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Das angefochtene Urteil des FG ist dem Kläger am 17. September 1998 zugestellt worden. Da der 17. Oktober 1998 ein Sonnabend war, gilt für die Berechnung der Frist § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), so daß die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Ablauf des 19. Oktober 1998 endete. Damit hatte der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingelegt. Die Begründung der Beschwerde ist jedoch verspätet, nämlich erst am 19. November 1998, beim FG eingegangen (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch "in der Beschwerdeschrift" zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies schließt eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nicht aus. Dieser muß jedoch innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht werden. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen wurden, darf der Bundesfinanzhof (BFH) nicht berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36, und vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731).

Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung verlangt weiter, daß der Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 56 Abs. 2 FGO). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muß sich der Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er sei durch eine Erkrankung an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdebegründung gehindert gewesen. Dies ist aber schon deshalb zweifelhaft, weil nicht auszuschließen ist, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in einem für einen Berufsangehörigen nicht entschuldbaren Irrtum über die Frist zur Begründung der Beschwerde befunden hat. Denn mit Schreiben vom 16. Oktober 1998, mit dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers drei Tage vor Ablauf der Frist die Beschwerde eingelegt hatte, teilte er dem FG mit, die Begründung erfolge binnen 14 Tagen.

Unschlüssig ist auch die Berufung auf die Erkrankung als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist. Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits im August 1998 als Folge eines zuvor erlittenen Unfalls erkrankt. Diese Erkrankung hatte ihrerseits Beschwerden zur Folge, die ihn im Oktober 1998 an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert haben sollen. Dieser sich aus dem vorgelegten Attest ergebende Krankheitsverlauf hätte zwingend erfordert, einen Vertreter zu bestellen, der ―wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst vorgetragen hat― in der Praxis auch zur Verfügung stand. Die in der Praxis tätige freie Mitarbeiterin hätte als Steuerberaterin in der Lage sein müssen, die Begründung innerhalb der Frist zu fertigen. Sollte sie dazu ―wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat― nicht in der Lage gewesen sein, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung, einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen.

Schließlich bestand auch kein Anlaß, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, denn auch insoweit hat es an dem notwendigen Tatsachenvortrag gefehlt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615, 616; vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611). Der bloße Hinweis auf "die durch eigene Krankheit verursachte Verzögerung der Beschwerdebegründung" im Schriftsatz vom 18. November 1998 ist zu unbestimmt, als daß sich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht auch deshalb für Amtsermittlungen im Verfahren wegen Wiedereinsetzung kein Raum ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370, 371), weil der Kläger von sich aus die Tatsachen durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen hat. Sieht man das Datum der Beschwerdebegründung als den Zeitpunkt an, in dem das Hindernis i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO weggefallen war, so hätte der Kläger die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit Schreiben vom 13. Januar 1999 im übrigen verspätet vorgebracht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302324

BFH/NV 1999, 1614

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH: Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VI B 45/99 (NV)
BFH VI B 45/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten  Leitsatz (NV) Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigen als behaupteter Grund für eine Fristversäumung ist u.a. nur dann glaubhaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren