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BFH Beschluss vom 23.05.1989 - VII R 67/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Wenn Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte aufgetreten sind, ist die Fristversäumnis nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden konnte.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 06.05.1988; Aktenzeichen III 313/87)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.04.1990; Aktenzeichen 1 BvR 941/89)

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Senator für Finanzen) zu verpflichten, ihn als Steuerberater wiederzubestellen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Juni 1988 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 - eingegangen beim FG am 11. Juli 1988 - legte der Kläger Revision ein. Auf Antrag des Klägers wurde die Frist zur Begründung der Revision bis zum 12. September 1988 verlängert. Mit Schriftsatz vom 9. September 1988 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. September 1988 - beantragte der Kläger, die Frist zur Begründung der Revision letztmalig bis zum 1. November 1988 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. September 1988 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. September 1988 zugestellt - wies der Vorsitzende des Senats den Kläger auf den Ablauf der bis zum 12. September 1988 verlängerten Revisionsbegründungsfrist, den verspäteten Eingang des Antrags auf Fristverlängerung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.Mit Schriftsatz vom 30. September 1988 - eingegangen beim BFH am 3. Oktober 1988 - beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung: Er habe den Schriftsatz vom 9. September 1988 am Sonntag, den 11. September 1988, als Eilbrief in den Briefkasten am Postamt des Bahnhofs Zoo in Berlin-Charlottenburg eingeworfen. Er habe am Schalter des Postamts vorsorglich noch die ausreichende Frankierung durch Freistempler überprüfen lassen. Auf weitere Anfrage habe der Postbedienstete am Schalter geantwortet, daß nicht einmal der Eilzuschlag nötig gewesen sei, weil der Briefeinwurf ,,noch vor 20.00 Uhr" erfolgte. Mit Schreiben vom 30. September 1988 - eingegangen beim BFH mit dem Wiedereinsetzungsantrag - begründete der Kläger seine Revision.

Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats machte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 darauf aufmerksam, daß der Briefumschlag zum Schriftsatz vom 9. September 1988 den Tagesstempel des Postamts Berlin 11 vom 12. September 1988, 15.00 Uhr, trage. In seiner Antwort übermittelte der Kläger eine Ablichtung eines Schreibens des Postamts 11 Berlin vom 7. Oktober 1988 an seinen Prozeßbevollmächtigten, in dem es u. a. heißt: Der eingelieferte Eilbrief sei pünktlich und ordnungsgemäß behandelt worden. Allerdings habe die Sendung durch die unkorrekten Angaben des Schalterbeamten einen falschen Beförderungslauf erhalten. Neben dem Hinweis an allen Briefkästen ,,Eilsendungen bitte bei den Postämtern einliefern" sei eine falsche Information gegeben worden. Die Betriebsorganisation des Postamts sehe vor, daß alle zur Sonntagsleerung eingelieferten Sendungen (8 bis 13 Uhr) noch am selben Tag bearbeitet und ins Bundesgebiet abgesandt würden. Die Bearbeitung dieser Sendungen ende beim Postamt 11 gegen 16.00 Uhr. Alle über Briefkästen eingelieferten Sendungen nach der Sonntagmittag-Leerung würden erst wieder am Montagnachmittag bearbeitet. Im Fall des Klägers hätte der Schalterbeamte beim Postamt 120 die Sendungen entgegennehmen müssen. Die Sendung wäre dann noch von einer anderen Dienststelle bearbeitet worden und am Sonntag mit dem letzten Tagesflug oder am Montag mit dem ersten Tagesflug nach München gegangen.

Der Senator für Finanzen beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO). Die - verlängerte - Frist für die Begründung der Revision endete am 12. September 1988. Dem Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung dieser Frist konnte der Senat nicht stattgeben, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH einging (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß er oder sein Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist jedenfalls dann, wenn (rechtskundige) Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte aufgetreten sind, die Fristversäumnis nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z. B. Urteil vom 24. November 1977 IV R 113/75, BFHE 125, 107, 109, BStBl II 1978, 467). Diese Sorgfalt hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht walten lassen. Dessen Verschulden hat sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Kläger in genügender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), daß er von dem Schalterbeamten des Postamts Bahnhof Zoo eine falsche Auskunft erhalten hat. Denn es ist jedenfalls nicht als entschuldbar anzusehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz der angeblich erhaltenen Auskunft den Brief nicht doch bei dem auskunftsgebenden Schalterbeamten aufgegeben hat. Hätte er das getan, so wäre er nach den Ausführungen des Postamts 11 in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1988 an den Prozeßbevollmächtigten noch rechtzeitig beim BFH eingegangen. Überdies hat das Postamt in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, daß an allen Briefkästen der Hinweis angebracht sei, daß Eilsendungen bei den Postämtern einzuliefern seien. Zumindest dieser Umstand hätte für den Prozeßbevollmächtigten ausreichend Anlaß sein müssen, den Brief bei dem Schalterbeamten, von dem er angeblich die Auskunft erhalten hatte, aufzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416452

BFH/NV 1990, 244

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