Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.02.2006 - II E 7/05 (NV) (veröffentlicht am 10.05.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenverfahren; unrichtige Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung) kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zu Grunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

 

Normenkette

GKG § 72 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 3, 1 S. 1; FGO § 73 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.

1. Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) ist in Rechtsstreitigkeiten, die wie der Streitfall vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, das GKG a.F., d.h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I, 390), weiter anzuwenden.

2. a) Der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) hat gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. April 2004, mit dem sein Antrag auf Richterablehnung abgelehnt wurde, Beschwerde sowie gegen zwei Urteile der Vorinstanz vom gleichen Tag (Erlass von Säumniszuschlägen sowie Stundung von Grunderwerbsteuer) Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Für jedes dieser Verfahren, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, sind gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c GKG a.F. Kosten zu erheben.

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen der Klägerseite. Dieser Streitwert entspricht im Fall einer Beschwerde grundsätzlich dem des Klagebegehrens. Wird der Erlass von Säumniszuschlägen beantragt, ist der Wert der Säumniszuschläge maßgebend (§ 22 Abs. 2 GKG a.F.; vgl. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35, Stichwort "Säumniszuschläge"). Dem entspricht die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH.

c) Nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) sind die angesetzten Gebühren von Gesetzes wegen entstanden. Eine Gebührenbefreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch insoweit, als Beschwerdeverfahren der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde dienen.

3. Von einer Erhebung der Kosten kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden.

a) Soweit der Kläger dahin zu verstehen ist, dass er eine derartige unrichtige Sachbehandlung durch den BFH dahin geltend macht, dass die oben genannten Verfahren beim BFH gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verbinden gewesen wären, liegt schon keine unrichtige Sachbehandlung vor. Die Entscheidung über die Verbindung mehrerer Verfahren steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dass ein Gericht von den in einer Ermessensvorschrift eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. dar (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238).

Auch wäre eine --unterlassene-- Verbindung nicht ursächlich für höhere Gerichtskosten. Denn die Gebühr für ein Beschwerdeverfahren entsteht bereits mit dem Eingang der Beschwerde bei Gericht. Sie ist deshalb trotz einer eventuellen späteren Verbindung der Beschwerdeverfahren durch den BFH für jedes Verfahren gesondert entstanden und deshalb auch besonders anzusetzen (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1238).

b) Soweit der Kläger sein in den Klage- und Beschwerdeverfahren bereits verfolgtes Begehren, mit dem er sich gegen die Trennung der Verfahren durch das Finanzgericht gewendet hatte, nunmehr im Kostenverfahren weiter verfolgt, liegen die Voraussetzungen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch den BFH gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Im Streitfall bestehen weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFH noch sind Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften erkennbar.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1507132

BFH/NV 2006, 1311

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Gerichtskostengesetz / § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    Gerichtskostengesetz / § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

    1Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden   1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren