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BFH Beschluss vom 23.01.1997 - I B 77/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung einer AdV

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV ist unzulässig, wenn sie nicht vom FG zugelassen wurde.

2. Unzulässig ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beschwerdezulassung.

3. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der ausnahmsweise die Beschwerde gleichwohl statthaft machen könnte, liegt nicht vor, wenn das FG über einen Antrag auf AdV ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

4. Der BFH wird trotz Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im AdV- Verfahren nicht Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 128

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 1992 vom 17. Juli 1995. Das FG lehnte den Antrag ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996, der innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 129 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim FG einging, stellte die Antragstellerin erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und legte gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde ein, verbunden mit dem Antrag, den Rechtsstreit dem Bundesfinanzhof (BFH) zu einer Überprüfung vorzulegen. Mit Beschluß vom 7. Juni 1996 lehnte es das FG ab, gegen den Beschluß der Aussetzung der Vollziehung nachträglich die Beschwerde zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996 eingelegten Beschwerden sind unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996 -- klargestellt durch den redaktionell überarbeiteten Beschwerdeschriftsatz, der beim FG am 5. Juni 1996 einging -- sowohl Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als auch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde eingelegt.

-- Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung richtet, ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig. Danach steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Daran fehlt es.

-- Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beschwerdezulassung nach § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO richtet, ist sie unzulässig, weil das Gesetz ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur gegen Urteile des FG zuläßt. Dies folgt insbesondere daraus, daß § 128 Abs. 3 FGO zwar auf § 115 Abs. 2, nicht aber auf § 115 Abs. 3 FGO verweist (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 14. Dezember 1994 VI B 149/94, BFH/NV 1995, 628; vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715, m. w. N.).

Ausnahmsweise wird allerdings ein Rechtsmittel gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung dann zugelassen, wenn die Entscheidung des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. z. B. zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts, BFH-Beschluß vom 19. April 1989 II B 177/88, BFH/NV 1990, 576, m. w. N.). Der Senat kann offenlassen, wann von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler in diesem Sinne auszugehen ist (ablehnend z. B. bei unzutreffender Sachverhaltsermittlung BFH in BFH/NV 1995, 628). Keinesfalls kann der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen § 90 FGO als derart schwerwiegend beurteilt werden, daß aus rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Beschwerdezulassung geboten erscheint. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Entscheidet daher das FG in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ohne mündliche Verhandlung, so kann darin kein schwerwiegender Verfahrensfehler liegen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791).Ü

ber den mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996 erneut gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 1992 hat das FG zu entscheiden. Der BFH ist trotz Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß der Aussetzung der Vollziehung nicht Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO. Gericht der Hauptsache ist das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides entscheidet, also das FG für die Zeit bis zum Ergehen der Entscheidung über die Klage (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 28; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 125). Ein Urteil in der Hauptsache liegt noch nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422051

BFH/NV 1997, 671

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