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BFH Beschluss vom 22.12.1969 - VII B 64/67

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Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe der als Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts, der für die Steuerpflichtige schon in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden war.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1, 3; BRAGO § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1

 

Tatbestand

Das FA hatte die Kostengläubiger durch Steuerbescheide vom 27. Juni 1963 und vom 26. Februar 1964 zur Einkommensteuer veranlagt und die von ihnen geschuldete Steuer für das Kalenderjahr 1961 auf 6 139 DM und für das Kalenderjahr 1962 auf 6 748 DM festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies das FA zurück. Den Streitwert setzte es auf 159 bzw. 160 DM fest.

Die Kostengläubiger erhoben gegen beide Einspruchsentscheidungen Berufung. Das FG behandelte ihre Rechtsmittel als Klagen und verband sie zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Durch Urteil vom 4. Juli 1966 gab es der Klage zum Teil statt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verteilte das FG in seiner Entscheidung je zur Hälfte auf die Kläger und den Beklagten; von den Kosten des Vorverfahrens über die Einkommensteuer 1961 erlegte es den Steuerpflichtigen 1/3 und dem FA 2/3 auf. Ferner erklärte das Gericht die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens für erstattungsfähig. Die Steuerpflichtigen waren sowohl im Veranlagungsverfahren für die Kalenderjahre 1961 und 1962 als auch in den anschließenden Einspruchsverfahren durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Auf Antrag der Kostengläubiger setzte die Geschäftsstelle des FG die diesen nach dem genannten Urteil zu erstattenden Aufwendungen fest. Dabei ging sie für das Vorverfahren für die Einkommensteuer 1961 von einem Streitwert von 159 DM aus und berücksichtigte eine erstattungsfähige Gebühr des Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 13 DM sowie pauschalierte Schreibgebühren von 1,30 DM.

Gegen diesen Beschluß erhob das FA Erinnerung.

Das FG wies die Erinnerung durch Beschluß vom 9. November 1966 zurück. Die Festsetzung der den Steuerpflichtigen vom FA zu erstattenden Kosten sei in zutreffender Höhe erfolgt.

Gegen diesen Beschluß des FG erhob das FA Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Für das Vorverfahren war den Steuerpflichtigen entsprechend ihrem Antrag der Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 9,33 DM zuzubilligen. Das sind zwei Drittel der Aufwendungen, welche ihnen durch die Zuziehung eines Wirtschaftsprüfers als Bevollmächtigtem entstanden sind und im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO erstattet werden können. Nach dieser Vorschrift bilden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts die obere Grenze für die einem Steuerpflichtigen zu ersetzenden außergerichtlichen Kosten. Sie setzen sich im Streitfall zusammen aus einer Geschäftsgebühr in Höhe von 10/10 einer vollen Gebühr aus dem vom FA in der Einspruchsentscheidung festgesetzten Streitwert von 159 DM (= 13 DM) und einer Auslagenpauschale von 10 v. H. dieser Gebühr.

Der Erstattungsfähigkeit einer vollen Geschäftsgebühr für das Vorverfahren steht es nicht entgegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Steuerpflichtigen im Streitfall für diese nicht nur im Einspruchsverfahren, sondern schon in dem vorangegangenen Veranlagungsverfahren tätig war. Zwar ist in einem solchen Falle bei der Ermittlung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen, daß das einem Rechtsstreit vorausgehende Vorverfahren gemäß § 119 Abs. 1 BRAGebO zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich eine Einheit bildet. Das bedeutet, daß ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im steuerlichen Veranlagungsverfahren und einem anschließenden Einspruchsverfahren nur eine einheitliche Geschäftsgebühr erhält. Diese Gebühr entsteht infolgedessen bereits mit dem Tätigwerden des Bevollmächtigten im Veranlagungsverfahren und kann sich im Einspruchsverfahren nur noch innerhalb des durch § 118 Abs. 1 BRAGebO bestimmten Gebührenrahmens zwischen 5/10 und 10/10 einer vollen Gebühr erhöhen. Da nach § 139 Abs. 1 FGO zu den Kosten im Sinne des dritten Teils der FGO nur die Kosten des Vorverfahrens, nicht aber die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gehören, ist deshalb in diesem Falle nur der Teil der Geschäftsgebühr erstattungsfähig, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren erhöht hat (vgl. den Beschluß des BFH VII B 58/69 vom 2. Dezember 1969, BStBl II 1970, 219).

Das führt in Fällen, in denen der Gegenstandswert des Veranlagungsverfahrens und der Streitwert eines anschließenden Einspruchsverfahrens gleich sind, dazu, daß höchstens 5/10 einer vollen Gebühr des Einspruchsstreitwerts als Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können. Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie im Streitfall - der Gegenstand des Einspruchsverfahrens von geringerem Wert als der des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist. Hier führt nämlich die Vorschrift des § 119 Abs. 1 BRAGebO dazu, daß auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren und eine dadurch verursachte Erhöhung der schon im Veranlagungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr der durch den (höheren) Gegenstandswert dieses Veranlagungsverfahrens bestimmte Gebührenrahmen maßgebend bleibt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, für seine Tätigkeit im Einspruchsverfahren keine höheren Gebühren beanspruchen kann, als wenn er nur in diesem Rechtsbehelfsverfahren tätig geworden wäre (vgl. Klempt-Meyer: Das Kostenrecht des Steuerprozesses, 1969, S. 121).

Für den Streitfall bedeutet dies, daß zunächst festgestellt werden muß, in welcher Höhe nach der BRAGebO bereits für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Veranlagungsverfahren eine Geschäftsgebühr anzusetzen ist. Nach der Auffassung des Senats ist hierfür unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr von 7,5 Zehnteln angemessen, was bei einem Gegenstandswert von 6 139 DM den Betrag von 198 DM ergibt. Als Rahmen, innerhalb dessen sich die Geschäftsgebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren erhöhen konnte, verbleiben deshalb 2,5 Zehntel einer vollen Gebühr = 66 DM. Demgegenüber beträgt eine volle Gebühr aus dem Streitwert des Einspruchsverfahrens 13 DM. Im Hinblick auf den im Vergleich zum Streitwert großen Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten bestehen keine Bedenken, den danach zulässigen Höchstbetrag der Gebühr von 13 DM im Rahmen des § 12 BRAGebO als erstattungsfähig anzuerkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68743

BStBl II 1970, 326

BFHE 1970, 129

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