Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.11.2004 - III B 47/04 (NV) (veröffentlicht am 12.01.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel: Übergangener Beweisantrag bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen; Divergenz: Abgrenzung der selbständigen gegenüber der nichtselbständigen Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Das FG ist nicht verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen, wenn es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Rechtliche Schlussfolgerungen der Beteiligten sind keine Tatsachen und daher nicht beweisbedürftig.

2. Das FG ist nur dann von sich aus zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus den Akten oder dem Vortag der Beteiligten aufdrängt.

3. Eine Abweichung von BFH-Urteilen ist nicht hinreichend dargelegt, wenn der Kläger geltend macht, das FG habe die Kriterien des BFH zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 8 K 1845/03)

 

Gründe

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger führt aus, das Urteil des FG weiche von verschiedenen, im Einzelnen angeführten Entscheidungen des BFH ab. Der BFH habe verschiedene Kriterien erarbeitet, anhand derer zu prüfen sei, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliege. Danach sei eine Selbständigkeit nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige allein die Erzeugnisse des Arbeitgebers vertreibe, kein eigenes Büro habe, regelmäßig Instruktionen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit erhalte und schriftliche Reiseberichte abzuliefern habe. Ferner sei auf die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung abzustellen.

Hätte das FG diese Urteile seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es ein abhängiges Angestelltenverhältnis zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Gleichwohl sei das FG davon ausgegangen, dass der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen sei.

Damit ist die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des BFH als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihm aus der Entscheidung des BFH abgeleiteten Rechtsgrundsätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Er rügt vielmehr, das FG habe die vom BFH entwickelten Grundsätze im Streitfall unzutreffend angewandt. Der Kläger macht damit eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG und keine Abweichung geltend. Denn eine Abweichung liegt nicht vor, wenn dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler unterlaufen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110). Im Übrigen hat das FG die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Das FG hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorweggenommen (§ 76 Abs. 1 FGO).

Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten muss es in der Regel nachkommen. Hiervon darf es nur ausnahmsweise absehen, z.B. wenn es die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt (BFH-Urteile vom 2. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611, sowie vom 12. August 1999 XI R 51/98, BFH/NV 2000, 299; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 76 Rz. 24).

Das FG hat den Vortrag des Klägers, er habe dem Geschäftsführer der GmbH, für die er tätig gewesen sei, 1988 eine Gewerbeabmeldung und die Lohnsteuerkarten ab 1988 zugeschickt und ihm telefonisch mitgeteilt, er sei als angestellter Vertreter tätig, als wahr unterstellt und daher von einer Beweisaufnahme abgesehen.

Der Kläger macht geltend, er habe darüber hinaus noch vorgetragen, dass bei dieser Gelegenheit der Geschäftsführer geantwortet habe, dies ginge so in Ordnung. Ferner habe er mit der Klage vorgebracht, dass er einen ganz bestimmten Mindestumsatz habe erzielen müssen, und ihm mit Kündigung gedroht worden sei, wenn er diesen Umsatz nicht erreicht hätte. Darüber hinaus sei sein Tätigkeitsgebiet genau festgelegt gewesen. Des Weiteren habe er dargestellt, dass der Auszahlung des Lohns eine Nettolohnvereinbarung zugrunde gelegen habe.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (BFH-Urteile vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174, und vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181). Zum einen ist davon auszugehen, dass das FG sämtliche Tatsachen, für die der GmbH-Geschäftsführer benannt wurde, als wahr unterstellt hat. Es war aber der Auffassung, dass die GmbH den Kläger in den Folgejahren als selbständigen Handelsvertreter behandelt und der Kläger sich damit abgefunden habe. Zudem kam es nach seiner Rechtsauffassung für das Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger selbständig oder als Arbeitnehmer tätig war. Wie das FG ausführt, wäre der Kläger auch dann verpflichtet gewesen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er nichtselbständig tätig gewesen wäre. Eine derartige Verpflichtung hätte nur dann nicht vorgelegen, wenn der Kläger mit der GmbH eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätte. Die Einkunftsart spielte auch keine Rolle bei der Höhe der Steuerfestsetzung. Hiervon ausgehend kam es auf den Vortrag, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, einen Mindestumsatz zu erzielen oder sein Tätigkeitgebiet genau festgelegt gewesen sei, nicht an.

Das FG hat die Beweisaufnahme auch nicht insoweit vorweggenommen, als es davon ausging, zwischen der GmbH und dem Kläger sei keine Nettolohnvereinbarung getroffen worden. Der Kläger hat zwar in seiner Klageschrift vorgebracht, er habe mit der GmbH eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Er hat aber keine Tatsachen dargetan, aus denen sich eine derartige, von den schriftlichen Verträgen und der tatsächlichen Durchführung abweichende Vereinbarung ergeben könnte. Rechtliche Schlussfolgerungen der Beteiligten sind keine Tatsachen und daher nicht beweisbedürftig.

b) Das FG musste auch nicht von sich aus den Geschäftsführer hören. Das FG ist zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO). Umfang und Intensität der Ermittlungen hängen jedoch auch vom Vortrag und dem Verhalten der Beteiligten ab, denn das FG ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (z.B. BFH, Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

Im Streitfall ergibt sich aus den schriftlichen Verträgen, dass jedenfalls aus Sicht der GmbH eine selbständige Tätigkeit des Klägers gegeben war. Bestätigt wird dies durch die Provisionsabrechnungen, die einschließlich Mehrwertsteuer an den Kläger ausbezahlt wurden. Da der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sich selbst krankenversichert hat, die GmbH also erkennbar keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführte und ihm auch keine Lohnbescheinigungen aushändigte, hatte das FG keinen Anlass, eine Nettolohnvereinbarung ernsthaft in Erwägung zu ziehen und über die Vernehmung der beiden Arbeitnehmer der GmbH hinaus auch noch den weiteren Geschäftsführer der GmbH als Zeugen anzuhören. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dieser angebliche Vorfall sich 1988 und demnach lange vor den Streitjahren abspielte.

c) Das FG hatte auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass Grundlage der Zusammenarbeit des Klägers mit der GmbH vor Abschluss des Vertrages vom 15. Juni 1992 der Vertrag vom 7. Mai 1988 war. Allein der Umstand, dass der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen hat, diesen Vertrag habe er zunächst nicht unterzeichnet, verpflichtete das FG nicht zu weiteren Ermittlungen. Der Kläger selbst hat mit seiner Klageschrift diesen Vertrag in das Verfahren eingeführt und anhand der dort getroffenen Bestimmungen abzuleiten versucht, dass er als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Ferner entsprach dieser Vertrag im Wesentlichen den Vereinbarungen aus dem Jahr 1992 und wurde auch dementsprechend tatsächlich durchgeführt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1293399

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen aufgrund der Niederlassungsfreiheit
Niederlande_Holland_Windmühlen
Bild: Copyright 2012 Rainer Sturm ⁄ pixelio

Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH VI B 124/06 (NV)
BFH VI B 124/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises  Leitsatz (NV) Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren