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BFH Beschluss vom 22.10.1996 - III B 66/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB-Begründungserfordernisse

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Bezeichnung einer Divergenz sowie eines Verfahrensmangels.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Zulassungsgrund auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt die Beschwerdeschrift nicht.

2. Auch soweit der Kläger seine Beschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben. Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte (vgl. Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Dem genügt die bloße Aufzählung verschiedener Entscheidungen des BFH durch den Kläger ohne Herausarbeitung divergierender Rechtssätze nicht.

3. Die vom Kläger darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachaufklärung erfüllt ebenfalls nicht die formellen Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden muß.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung das Übergehen eines Beweisantritts gerügt, muß die Beschwerdeschrift enthalten: Angabe des Beweisthemas (d. h. der Tatsachen, zu denen die Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre); Angabe der Beweismittel, die der Beteiligte beim FG benannt hatte, und des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt sind, die das FG nicht erhoben hat; Ausführungen dazu, inwiefern das Urteil des FG (ausgehend von der materiell- rechtlichen Auffassung des Gerichts) auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre; ferner Ausführungen dazu, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder (wenn dies nicht geschehen sein sollte) weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich war. Wird -- wie hier -- die Verletzung der Amtsermittlungspflicht auch ohne Beweisantritt gerügt, hat der Beschwerdeführer zusätzlich zum Beweisthema, dem Beweismittel und dem vermutlichen Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben, warum er, obwohl er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, und weshalb sich die Beweiserhebung gleichwohl dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, m. w. N.).

Das Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen hat der Kläger bereits nicht den Schriftsatz bezeichnet, in dem er dem FG die Auskunftsperson der Deutschen Post AG zur Frage der verzögerten Abfertigung unterfrankierter Briefe benannt hat. Zum anderen hat er auch nicht angegeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, nachdem das FG ausdrücklich davon ausgegangen ist, die Unterfrankierung habe auch ohne Postlaufzeitverzögerung für den verspäteten Zugang ursächlich sein können. Darüber hinaus fehlen Ausführungen dazu, weshalb der Kläger vor dem FG keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und weshalb sich dem FG auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Der Kläger wendet sich im Grunde gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Damit wird kein Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 303013

BFH/NV 1997, 416

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