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BFH Beschluss vom 22.09.1997 - IV B 113/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden eines Gesellschafters während eines abweichenden Wirtschaftsjahres

 

Leitsatz (NV)

1. In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für ein Kalenderjahr ist bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn einzubeziehen, der in diesem Kalenderjahr als bezogen gilt. Ist ein Gesellschafter bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden, muß die Dauer der Zugehörigkeit festgestellt werden, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, in welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn dem Ausgeschiedenen zuzurechnen ist.

2. Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) meint -- die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Senatsurteil vom 24. November 1988 IV R 252/84 (BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312) ab. Der Senat hatte damals zu entscheiden, ob der laufende Gewinn sowie der Veräußerungsgewinn eines am 7. August 1972 aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Jahr 1973 erfaßt werden durfte, weil das Wirtschaftsjahr bis zum 28. Februar 1973 lief. Er hat das bejaht, weil sich die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte grundsätzlich auf ein volles Wirtschaftsjahr erstreckt und der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres als im Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Denn wenn -- wie hier -- die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird, ist ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht zu bilden. Das Finanzgericht (FG) hat sich auf Seite 15 des Urteils für seine Auffassung auch ausdrücklich auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Senats berufen. Im übrigen verkennt die Klägerin, daß im Fall des von ihr herangezogenen Senatsurteils vom 10. November 1988 IV R 70/86 (BFH/NV 1990, 31) Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr übereinstimmen, also der Tatbestand des §4 a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gegeben war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß -- wie die Klägerin vorträgt -- das Wohnsitzfinanzamt aufgrund der Angaben über das Ausscheiden des A im angefochtenen Bescheid den festgestellten Gewinn dem Veranlagungszeitraum 1981 zugeordnet hat. Da §4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG auf das Ende des Wirtschaftsjahres abstellt, war auch der Veräußerungsgewinn von A im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1981 und nicht für 1980 zu erfassen. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, 314 (unter 3.) unter Bezug auf das Senatsurteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) ausgeführt, der Feststellungsbescheid müsse für einen ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist. Doch ist das FG auch von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Vielmehr hat es auf S. 15 des Urteils unter ausdrücklicher Zitierung des Senatsurteils in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312 betont, daß das beklagte FA dieser Forderung dadurch entsprochen hat, indem es den Zeitpunkt des Ausscheidens am 31. Dezember 1980 korrekt mitgeteilt habe. Eine insoweit möglicherweise unrichtige Einkommensteuer-Mitteilung wäre nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1988 III R 253/84 (BFH/NV 1989, 138). Im übrigen müßte und könnte eine unvollständige Feststellung ergänzt werden (vgl. §179 Abs. 3 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).

2. Aus diesen Gründen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Da §4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG ausdrücklich vorsieht, daß der Gewinn in dem Jahr als bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ist insoweit das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht in reiner Form verwirklicht.

3. Die Revision ist auch nicht nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, daß sie die Vernehmung des Steuerberaters B beantragt habe, sie hat aber in der Beschwerdeschrift nicht die Tatsachen genau angegeben, die sich bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme ergeben hätten. Zwar ist das FG grundsätzlich verpflichtet, angebotene Beweise zu erheben (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349), aber nicht, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757, und vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841). Das FG durfte sich bei seiner Beweiswürdigung darauf stützen, daß der als Zeuge benannte Steuerberater in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1983 die Richtigkeit der Gewinnkorrektur in Höhe von 33 663,74 DM sogar bestätigt hatte. Diese Feststellung hatte auch die Klägerin in der Klageschrift nicht bezweifelt. Sie meinte aber danach, die zu ziehenden Gewinnkorrekturen seien jedoch überwiegend bereits in der Bilanz zum 30. Juni 1980 berücksichtigt worden. Insoweit verkennt die Klägerin, daß nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Ansicht des FG die Gewinnfeststellung für 1980 bestandskräftig war, das dabei zugrunde gelegte Kapitalkonto von A aber nicht den Korrekturbetrag in Höhe von 81 225,38 DM enthielt, der auch den strittigen Betrag von 33 663,74 DM umfaßte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzulegen, inwieweit Geschäftsvorfälle zu Unrecht als gewinnwirksam gewürdigt worden seien, welche Jahre davon betroffen seien und welche zahlenmäßigen Konsequenzen sich daraus ergeben sollen. Trotz entsprechender Aufforderungen des FG hat die Klägerin dies unterlassen. Entsprechende Ausführungen enthält auch die Beschwerdeschrift nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67001

BFH/NV 1998, 454

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