Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.06.2001 - XI B 27/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Dienstverhältnis oder mehrere Dienstverhältnisse bei Wechsel innerhalb eines Konzerns

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein die Anwendung des § 3 Nr. 9, § 24 Abs. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 EStG ausschließendes einheitliches Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein bei einer Konzernmutter angestellter Arbeitnehmer auf deren Veranlassung von der Konzernmutter zu einer Tochtergesellschaft wechselt und später ‐ wiederum auf Veranlassung der Konzernmutter- von der Tochtergesellschaft zur Konzernmutter zurück wechselt, beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein die Anwendung des § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes ausschließendes einheitliches Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein bei einer Konzernmutter angestellter Arbeitnehmer auf deren Veranlassung von der Konzernmutter zu einer Tochtergesellschaft wechselt und später ―wiederum auf Veranlassung der Konzernmutter― von der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft zurück wechselt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Streitfall noch geltenden Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen. Der bloße Hinweis, die Entscheidung des BFH sei für eine größere Anzahl von Fällen von Bedeutung, belegt noch nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62).

Die vom FA aufgeworfene Frage lässt sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Danach wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet. Ob ein neues Dienstverhältnis begründet oder das alte ―wirtschaftlich betrachtet― lediglich fortgesetzt wird, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).

Damit stehen die zur Beantwortung der vom FA aufgeworfenen Frage notwendigen Rechtsgrundsätze für die Beurteilung einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns fest. Es ist nicht ersichtlich und vom FA auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen diese Prinzipien bei einer "Rückversetzung" innerhalb des Konzerns nicht zur Anwendung gelangen sollten. Die Frage, ob die Vertragsparteien im Einzelfall den Wechsel innerhalb eines Konzerns vertraglich als Fortführung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestaltet haben, ist Tat-, keine Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 17, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO n.F.

 

Fundstellen

Haufe-Index 641332

BFH/NV 2001, 1551

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]

Steuerfrei sind   1.   a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,   b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren