Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.06.1999 - X B 25/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Abgrenzung materiellrechtlicher Fehler/Verfahrensmangel; Rügeverzicht

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Behauptung, durch das angefochtene Urteil werde Bundesrecht verletzt, ist nicht geeignet, eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.
  2. Angebliche Verstöße gegen die Logik bzw. gegen die Denkgesetze begründen ebensowenig einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wie Einwände gegen die Beweiswürdigung.
  3. Beschränkt sich ein ―sachkundig vertretener― Prozeßbeteiligter darauf, in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag zu stellen, so ist das regelmäßig als Rügeverzicht hinsichtlich aller bis dahin erkennbaren Verfahrensmängel zu werten.
  4. Die Erkenntnis des FG, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt (und damit eine entsprechende Begrenzung der Sachaufklärungspflicht herbeigeführt), für sich allein bietet keinen Anhalt für die Annahme eines Verfahrensmangels.
 

Normenkette

AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO §§ 85, 295

 

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist bzw. nicht in der erforderlichen Weise (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan wurde.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Die auf § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO zielende Behauptung der Verletzung von Bundesrecht ist, für sich genommen ungeeignet, gemäß § 115 Abs. 2 und Abs. 3 FGO den Zugang zum BFH zu eröffnen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es insoweit versäumt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen, d.h. die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten, entscheidungserheblichen, über sein individuelles Interesse am Ausgang der Verfahren hinausreichenden Rechtsfrage aufzuzeigen (s. BFH-Beschlüsse vom 14. April 1998 IV B 3/97, BFH/NV 1998, 1243; vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645, und vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.) oder Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO zu bezeichnen (dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).

2. Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor bzw. ist nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet worden:

a) Mit dem in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verstoß gegen die Logik bzw. gegen die Denkgesetze ist ein materiell-rechtlicher Fehler umschrieben (s. Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 29, m.w.N.). Dasselbe gilt, soweit der Kläger vorträgt, die vom Finanzgericht (FG) gezogenen Schlußfolgerungen seien von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 27), Beweise unzutreffend gewürdigt bzw. die Beweislast unrichtig verteilt worden (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28).

b) Soweit in der Beschwerdeschrift wirklich Verfahrensmängel angesprochen sind und bis zur mündlichen Verhandlung hätten erkannt und geltend gemacht werden können (wie z.B. evtl. mit der Änderung der angefochtenen Bescheide zusammenhängende Verfahrensfehler), sind sie durch Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―) verbraucht, weil der ―sachkundig vertretene― Kläger (zur Wirkung der Vollmacht in diesem Zusammenhang: § 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO) sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, einen Sachantrag zu stellen (vgl. Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37). Hiervon betroffen sind vor allem die Einwände, die sich auf die Zurechnung der prozessualen Mitwirkungspflichten beziehen: Jedenfalls, seitdem die streitigen Einkünfte dem Kläger zugerechnet wurden, mußte für ihn (bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten) klar sein, daß es für den Ausgang des Verfahrens vor allem auf seine Mitwirkungspflichten und deren Erfüllung ankam.

c) Soweit in der Beschwerdeschrift Verfahrensfehler gerügt werden, die für den Kläger erst aus der Urteilsbegründung zu ersehen waren, fehlt es zunächst an substantiiertem, in sich schlüssigem Vorbringen (dazu: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33 f. und 65). Im übrigen übersieht der Kläger folgendes:

Maßgeblich sind insoweit nur Verfahrensfehler des Gerichts, nicht der beklagten Behörde (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 25); es ist also unbeachtlich, wen er von den drei Personen, die nach Aktenlage für eine weitere Sachaufklärung in Betracht gekommen wären, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) als Zeugen benannt hat, entscheidend vielmehr, daß dies dem FG gegenüber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in keinem Fall geschehen ist, obwohl die vielfältigen Zweifel hinsichtlich des entscheidungserheblichen Geschehensablaufs seit Erlaß der ersten Änderungsbescheide (auch) dem Kläger bekannt waren, zunächst als (Mit-)Adressat dieser Bescheide, dann als (Mit-)Beteiligter am Einspruchs- und Klageverfahren.

Die das angefochtene Urteil tragende und ausführlich begründete Erkenntnis, der Kläger habe seine ―in diesem Fall gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verstärkten― Mitwirkungspflichten verletzt, beruht im wesentlichen auf der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die im Rahmen des § 115 FGO auch hinsichtlich der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen ist (s.o. unter 2. a), selbst wenn damit (als Rechtsfolge) notwendigerweise zugleich eine Begrenzung der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht verbunden ist (s. dazu das Senats-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 28. ff. und § 96 Rz. 9, m.w.N.). Für die Annahme eines Verfahrensmangels wäre unter den im Streitfall gegebenen Umständen nur Raum, wenn das FG seiner Beurteilung fehlerhafte prozeßrechtliche Kriterien zugrunde gelegt oder wenn es etwa die Grundsätze rechtlichen Gehörs verletzt hätte: Ersteres ist nicht der Fall (s. die zuvor Zitierten), letzteres nicht dargetan (zu den Anforderungen an eine solche Rüge: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33, 65 und § 120 Rz. 37 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302446

BFH/NV 1999, 1612

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Abgabenordnung / § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
    Abgabenordnung / § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

      (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren