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BFH Beschluss vom 22.06.1995 - IV B 159/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Versagung von PKH nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist unbegründet, wenn das FG die Klage in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Gründe

...

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde -- noch -- zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663). Nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (BFH-Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß zurückgewiesen hat, ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Parteien bindend fest, daß die angefochtenen Steuerfestsetzungen rechtmäßig waren; die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423564

BFH/NV 1996, 65

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