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BFH Beschluss vom 22.03.2011 - X B 7/11 (NV) (veröffentlicht am 27.04.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensrügen; Aktenverstoß

 

Leitsatz (NV)

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde legen. Insbesondere muss es den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 16 K 5177/07 E,G,U,F)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Jahren 1997 bis 2000 u.a. Einkünfte aus einem Imbissbetrieb. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 konnte er keine ordnungsgemäße Buchführung vorlegen. Deshalb schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da für die Streitjahre nur Eingangsrechnungen im Wert zwischen ca. 5.000 DM und 9.500 DM jährlich aufgefunden werden konnten, legte das FA seiner Schätzung der jährlichen Wareneinkäufe der Streitjahre die Daten des Jahres 1995 (50.000 DM) zugrunde und ermittelte mit Hilfe der amtlichen Richtsatzsammlung jährliche Umsätze in Höhe von 130.000 DM bzw. 135.000 DM. Den Gewinn schätzte es auf 40 % des Nettoumsatzes (52.000 DM bzw. 54.000 DM).

Rz. 2

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Die für 1995 ermittelten Wareneinkäufe seien als Schätzungsmaßstab für die Streitjahre nicht geeignet, da sich die Art des Imbissbetriebs des Klägers geändert habe. Stattdessen seien einer zutreffenden Schätzung die Feststellungen der Außenprüfung zugrunde zu legen, wonach in den Jahren 1997 bis 1999 Einkäufe im Wert von monatlich 5.000 DM bis 9.500 DM durch Rechnungen belegt seien. Andere Anhaltspunkte für eine Schätzung seien nicht greifbar. Das Gericht mache von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch und gehe aufgrund der durch die Außenprüfung festgestellten Daten von monatlichen Einkäufen des Klägers in Höhe von 6.000 DM aus. Der vom FA verwendete Rohgewinnaufschlag sei angemessen und auch das Gericht schätze den Gewinn auf 40 % der Umsätze, also auf 74.880 DM. Für 1997 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Imbissbetrieb erst im Mai eröffnet habe und deshalb unter Einbeziehung einer kurzen Anlaufphase davon auszugehen sei, dass in diesem Jahr nur die Hälfte der Umsätze und des Gewinns erzielt worden seien.

Rz. 3

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Rz. 4

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision. Das FG-Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und damit auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Völlig überraschend und im Widerspruch zu den Feststellungen der Außenprüfung unterstelle das FG in den Jahren 1997 bis 1999 einen monatlichen Wareneinkauf von 5.000 DM bis 9.500 DM. Wäre dem Kläger hierzu rechtliches Gehör gewährt worden, hätte dieser den Irrtum des FG unter Hinweis auf den Prüfungsbericht aufklären können. Das Urteil beruhe auch auf diesem Irrtum, denn das Gericht bezeichne selbst die aufgefundenen Wareneingangsrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 als alleinig zutreffende Schätzungsgrundlage. Von der Außenprüfung sei unstreitig ein monatlicher Wareneinkauf in Höhe von 418,24 DM (1997; = 1/12 von 5.018,85 DM), 798,05 DM (1998; = 1/12 von 9.576,65 DM) und 627,59 DM (1999; = 1/12 von 7.531,07 DM) festgestellt worden. Wende man diese Feststellung als den nach Ansicht des FG allein in Betracht kommenden Schätzungsmaßstab an, würden sich bei dem vom Gericht verwendeten Rohgewinnaufschlagssatz von 160 % Bruttojahresumsätze in Höhe von 8.030,16 DM (1997), 15.322,64 DM (1998), 12.049,71 DM (1999) und 22.098,30 DM (2000) ergeben. Diese Werte lägen deutlich unter den durch das Gericht geschätzten Beträgen.

Rz. 5

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Zutreffend trage der Kläger vor, dass die Außenprüfung von jährlichen Wareneinkäufen ausgegangen sei, die das FG als monatliche Einkäufe seiner Schätzung zugrunde gelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO), weil es auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht.

Rz. 7

1. Im angefochtenen Urteil hat das FG bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt.

Rz. 8

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Insbesondere muss das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, unter II.1.a der Gründe). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist allerdings nur verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 II B 106/05, BFH/NV 2006, 975, m.w.N.; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354).

Rz. 9

b) Im Streitfall liegt ein derartiger Verfahrensverstoß vor, auf dem auch das angefochtene Urteil des FG beruht. Nach Auffassung des Gerichts konnten nur die von der Außenprüfung aufgefundenen Wareneingangsrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 die alleinig zutreffende Schätzungsgrundlage für die Umsätze der Streitjahre sein. Entgegen dem eindeutigen Inhalt der Akten hat es jedoch in den Jahren 1997 bis 1999 einen monatlichen Wareneinkauf von 5.000 DM bis 9.500 DM unterstellt, obwohl sich diese Beträge --worauf der Kläger, aber auch das FA zutreffend hinweisen-- eindeutig auf die jährlichen Einkäufe des Klägers für seinen Imbissbetrieb beziehen.

Rz. 10

2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Rz. 11

3. Da das FG den Gewerbesteuermessbetrag 1997 auf Null DM reduziert hat, geht der beschließende Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass insoweit kein Rechtsmittel gegen das FG-Urteil eingelegt wurde.

Rz. 12

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Rz. 13

5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen, der auch für das Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 VIII B 154/06, BFH/NV 2007, 1910, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2669096

BFH/NV 2011, 1005

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