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BFH Beschluss vom 22.02.1996 - VI B 168/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Darlegungserfordernis für Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen den Inhalt der Akten

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Nichtbeachtung von Sachvortrag durch das FG gestützt, ist darzulegen, weshalb bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

2. Zum Darlegungserfordernis bei gerügtem Verstoß gegen den Inhalt der Akten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend begründet worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) kann zwar auch dadurch verletzt sein, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch, wenn -- rechtzeitig eingegangene -- Schriftsätze nicht beachtet worden sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm. 15 m. w. N.). Allerdings sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Im Hinblick darauf ist zur Begründung einer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung von Sachvortrag gestützten Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, weshalb bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 119 Anm. 13 m. w. N.). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) greift lediglich die Überlegung heraus, daß die Teilnahme des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) an den Fahrten wegen der Zugehörigkeit des Wanderruderns zum Sportunterricht ähnlich zu beurteilen sei wie die Teilnahme an Klassenfahrten, und hält dem entgegen, daß mehrwöchige Ferienfahrten im Lehrplan nicht vorgesehen seien. Es fehlen jedoch Ausführungen darüber, weshalb das Finanzgericht (FG) bei Berücksichtigung dieses Punktes zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Dazu hätte das FA sich im einzelnen mit den übrigen Argumenten auseinandersetzen müssen, mit denen das FG die berufliche Veranlassung der streitigen Ferien-Wanderfahrten bejaht hat, und sie gegenüber der eigenen Überlegung abwägen müssen. Das ist nicht geschehen.

2. Die Rüge, die Vorentscheidung enthalte einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten, ist nicht begründet. Eine derartige Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 26). Hierauf kann sich das FA nicht berufen. Es argumentiert zwar, daß das FG zu Unrecht einen Vergleich zwischen den streitigen Ruder-Wanderfahrten und üblichen Klassenfahrten gezogen habe; die hierfür herangezogenen Gesichtspunkte seien nicht aktenmäßig belegt, weil der Kläger keine Aufsicht wie bei Klassenfahrten geführt habe (nach der jeweiligen Tagesfahrt habe er Verpflegung und Unterkunft nicht mit den Schülern geteilt) und weil das Sportcurriculum keine mehrwöchigen Wanderfahrten in den Ferien vorsehe. Dieser Vortrag geht jedoch deshalb fehl, weil bereits der Ansatz des FA nicht zutrifft, daß das FG aus dem Vergleich mit Klassenfahrten auf die berufliche Veranlassung der Ruderfahrten geschlossen habe. Vielmehr sind in dem Urteil die Klassenfahrten nur beiläufig und erläuternd erwähnt, aber nicht als tragendes Argument zugunsten der beruflichen Veranlassung verwendet worden. Jedenfalls aber hat das FA nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Urteil auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen könne. Insofern hat es lediglich eine Behauptung aufgestellt.

Für die Rüge, das FG habe die Amtsermittlungspflicht verletzt, fehlt es an jeglicher Darlegung, zu welchem Beweisthema das FG welche Beweismittel hätte erheben müssen, aufgrund welcher Tatsachen sich dem Gericht auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen und inwieweit die unterlassenen Ermittlungen zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421319

BFH/NV 1996, 570

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