Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.02.1994 - VIII B 79/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung der Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren verspätet; Darlegung der Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG den Antrag auf PKH zutreffend schon deshalb zurückgewiesen, weil die erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt war, so kann diese Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (ständige Rechtsprechung).

2. Im Antrag auf PKH muß der Antragsteller deren Erfolgsaussicht zumindest schlüssig darlegen, wie sich aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-4

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Dezember 1992, ihm für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens wegen Gewinnfeststellung 1983 bis 1984 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit dem Versprechen, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Nachdem letzteres unterblieben war, lehnte das FG den Antrag mit Beschluß vom 10. März 1993 ab. Der Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil nicht dargelegt sei, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Später legte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Beifügung von Belegen vor, wonach er lediglich über Arbeitslosenhilfe in Höhe des pfändungsfreien Betrags verfügt. Die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens sei deshalb gegeben, weil dem Kläger aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG praktisch kein Gewinn zugeflossen sei. Was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) als verdeckten Gewinn ansehe, sei im wesentlichen zur Deckung von Schulden der Rechtsvorgängerin der GmbH & Co. KG verwendet worden. Im übrigen seien weitere erhebliche Betriebsausgaben durch Werklöhne zu berücksichtigen.

Das FA hat sich - vor Eingang der Beschwerdebegründung - der Vorentscheidung angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde konnte zwar auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1986 VII B 39/86, BFH/NV 1987, 390). Es war auch zulässig, die gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nach Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1987 IV S 6/86, BFH/NV 1987, 463). Hieraus läßt sich jedoch die Gewährung von PKH für das Klageverfahren nicht rechtfertigen.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).

Das FG hat den Antrag auf PKH mit Recht schon deshalb zurückgewiesen, weil die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung - trotz Fristverlängerung - nicht vorgelegt worden war. Durch die Nachholung dieser Erklärung im Beschwerdeverfahren hat sich an der Rechtmäßigkeit des FG-Beschlusses nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (so schon Senatsbeschluß vom 30. November 1989 VIII S 14/89, BFH/NV 1990, 292, 293 sowie Beschlüsse vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260; vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834 sowie vom 29. Oktober 1993 XI B 42/93, BFH/NV 1994, 655 im Anschluß u.a. an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 446, und vom 6. Dezember 1984 VII ZR 223/83, NJW 1985, 921).

Außerdem ist in der Beschwerdebegründung das Streitverhältnis nicht i.S. des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dargestellt. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung einer PKH zumindest schlüssig darlegen muß (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682 m.w.N.).

Dem ist hier nicht genügt. Soweit in der Beschwerdebegründung eine Gewinnverteilung zugunsten des Klägers im wesentlichen bestritten wird, kommt es hierauf für die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids, in dem lediglich der von der Gesellschaft erzielte Gewinn und dessen Zuordnung an die einzelnen Gesellschafter festgestellt werden, nicht an. Es bedarf auch keines Zuflusses von Gewinnanteilen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da § 11 EStG bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht gilt (L.Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 15 Anm. 69 mit zahlreichen Nachweisen). Soweit offenbar die Gesellschaft, an welcher der Kläger als Gesellschafter beteiligt ist, Schulden ihrer Rechtsvorgängerin beglichen haben soll, ist die Gewinnauswirkung ebensowenig dargelegt. Die Behauptung, daß in den Gewinnfeststellungsbescheiden bestimmte Werklöhne zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben erfaßt seien, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 117).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419785

BFH/NV 1994, 736

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren