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BFH Beschluss vom 22.02.1994 - VII B 114/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit das FG einer Klage stattgegeben hat, ist bei Entscheidung über die Frage einer nachträglichen Bewilligung von PKH davon auszugehen, daß die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte.

2. Eine nachträgliche Bewilligung teilweiser PKH kann nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, das FA sei im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur zu einem geringen Teil (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO) unterlegen, wenn ein Streitwert von mehr als 75000 DM und eine Kostentragungsquote um 5 v.H. vorliegen.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 1 S. 3, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1

 

Tatbestand

Den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Klagen gegen die Inanspruchnahme als Haftende für Umsatzsteuerschulden der von ihnen ehemals in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gaststätte und für Säumniszuschläge hierfür lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom Januar 1992 ab. Im März 1992 wies es auch die Klagen hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuerschulden der GbR ab; hinsichtlich der Säumniszuschläge gab es den Klagen statt, weil die Säumniszuschläge festgesetzt worden waren, als die GbR ihren Betrieb bereits aufgegeben hatte. Da die Antragsteller insgesamt nur zu 1/19 obsiegt hatten, legte das FG ihnen die Kosten ganz auf und erklärte ausdrücklich, es sehe aus dem gleichen Grund keinen Anlaß, seinen Beschluß vom Januar 1992 (Ablehnung der Bewilligung von PKH) abzuändern.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluß, der das FG nicht abhalf, ist zulässig; sie ist fristgerecht und vor der Entscheidung über die Klagen in der Hauptsache eingelegt worden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 1. b).

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Das ist anzunehmen, wenn das Vorbringen des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, vielmehr der begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526). Dabei ist zur Beurteilung des voraussichtlichen Erfolgs der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, was für die Entscheidung über die PKH besonders bedeutsam ist, wenn dieser gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung für den Antragsteller günstiger geworden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1991 XI B 37, 40-43/91, BFH/NV 1992, 192, 193 m.w.N.); selbst im Beschwerdeverfahren kann noch ein die Erfolgsaussichten begründender Sachverhalt vorgebracht werden, sofern die Klage noch beim FG anhängig ist und neues tatsächliches Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1986 VII B 39/86, BFH/NV 1987, 390).

Ist das FG-Urteil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits rechtskräftig geworden, steht in dem Umfang, in dem die Klage des PKH Begehrenden keinen Erfolg hatte, fest, daß auch sein PKH-Antrag keinen Erfolg haben konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1991 IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623), es sei denn, aus seinem Vortrag ergibt sich, daß die Erfolgsaussichten seiner Klage in dem Stadium vor Ergehen der Sachentscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 2., und vom 6. März 1991 III B 145/89, BFH/NV 1991, 624).

Im Streitfall sind die Urteile des FG rechtskräftig geworden. Mit Beschlüssen ... hat der beschließende Senat die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von PKH für die Einlegung von Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und für die Einlegung von zulassungsfreien Revisionen abgelehnt. Neben diesen PKH-Anträgen haben die Antragsteller Rechtsmittel nicht eingelegt. Die Fristen dafür sind inzwischen abgelaufen. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Anschluß an die Ablehnung der PKH-Anträge durch den Senat kommt nicht mehr in Betracht. Da auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Erfolgsaussichten der Klagen hinsichtlich der Haftung für die Umsatzsteuer in dem Zeitraum vor den Entscheidungen in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären, steht, da das FG die Klagen insoweit als unbegründet abgewiesen hat, fest, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit ist daher auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH unbegründet.

Soweit dagegen das FG den Klagen stattgegeben hat, ist davon auszugehen, daß die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1991 IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623, und vom 29. März 1993 VI B 120/92, BFH/NV 1993, 619). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu einem Teil Aussicht auf Erfolg, kann PKH nur anteilig gewährt werden (BFH-Beschluß vom 16. Mai 1985 VIII S 18/84, BFH/NV 1987, 186). Insoweit ist auch im Streitfall eine nachträgliche Bewilligung teilweiser PKH in Betracht zu ziehen. Sie kann nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, das Finanzamt sei im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur zu einem geringen Teil (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO) unterlegen. Bei einem Streitwert von mehr als 75000 DM und einer Kostentragungsquote um 5 v.H. kann das nicht angenommen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133, 135).

Der Senat hält es für angebracht, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§§ 132, 155 FGO i.V.m. § 575 ZPO). Das FG wird darüber zu befinden haben, ob die übrigen für die Bewilligung von PKH erforderlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO im Zeitpunkt der Vorentscheidung erfüllt waren und sie ggf. noch vorliegen, und wird, sofern das zutrifft, über das Maß der teilweisen Bewilligung einer PKH entscheiden müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419782

BFH/NV 1994, 822

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