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BFH Beschluss vom 21.12.1994 - VIII B 51/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; kein neues tatsächliches Vorbringen im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert u. a. Angaben darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die angesprochenen Probleme bereits von der Rechtsprechung und im Schrifttum behandelt worden sind und aus welchen Gründen sie gleichwohl weiterhin oder erneut klärungsbedürftig sein sollen.

2. Im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ist neues tatsächliches Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde behauptet lediglich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichts ordnung -- FGO --), legt sie indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluß vom 13. Mai 1992 II B 131/91, BFH/NV 1992, 762).

Die bloße Behauptung, die rechtliche Würdigung werde dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerecht, genügt ebensowenig wie der weitere Hinweis, die lediglich abstrakt formulierten Rechtsfragen seien für eine Vielzahl von Organschaftsverhältnissen bedeutsam (BFH/NV 1992, 762).

Die Beschwerde arbeitet insbesondere nicht eine für den Rechtsstreit erhebliche Rechtsfrage heraus, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungs fähig ist. Es fehlt bereits an Angaben darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die angesprochenen Probleme bereits von der Rechtsprechung und vom Schrifttum behandelt worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44; vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung ist ein Sachverhalt, der die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Organträger und der Steuerberatungsgesellschaft X- GmbH als Organgesellschaft rechtfertigen könnte, vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellt worden. Das FG hat lediglich eine Beteiligung des Klägers an der Steuerberatungsgesellschaft im Streitjahr 1983 in Höhe von 50 v. H. und nicht, wie die Beschwerde erstmals vorträgt, von 85 v. H. festgestellt. Weitere Umstände, die ausnahmsweise eine Beherrschung der Steuerberatungsgesellschaft durch den Kläger begründen könnten, sind ebenfalls nicht festgestellt. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (§ 118 Abs. 2 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 60). Zulässige und begründete Rügen in bezug auf die Feststellungen des FG sind nicht erhoben worden (zur Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten vgl. Urteil des BFH vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288; Beschluß vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503, 504; Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 26 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424501

BFH/NV 1995, 801

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