Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.11.2003 - III B 67/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung bei auslaufendem Recht; zum Begriff der Einkünfte im Rahmen des § 33a EStG; Berücksichtigung studienbezogener Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten; verfassungsrechtliche Vorgaben für den Abzug von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a EStG

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Klärung einer Rechtsfrage, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft - hier den Begriff der Einkünfte im Rahmen des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG 1997 ‐ kommt nur bei Geltendmachung besonderer Gründe ausnahmsweise noch grundsätzliche Bedeutung zu.
  2. Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie in § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG ist in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.
  3. Ebenso sind die - insbesondere verfassungsrechtlichen ‐ Maßstäbe für die steuerliche Entlastung von Steuerpflichtigen mit zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern vom BFH geklärt. Eine zusätzliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen nach § 33 EStG ist gesetzlich ausgeschlossen.
  4. Von Verfassungs wegen besteht, wie das BVerfG geklärt hat, keine Verpflichtung, bürgerlich‐rechtliche Unterhaltsverpflichtungen jeweils in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 2, §§ 33, 33a Abs. 2 S. 2, Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 10 K 1310/02 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern der Beschwerdeführer nicht besondere Gründe geltend macht, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 12. Januar 2001 III B 59/00, BFH/NV 2001, 923, 924, ständige Rechtsprechung).

Die Kläger begnügen sich damit, ihre eigene Rechtsansicht derjenigen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) bzw. des Finanzgerichts (FG) entgegenzustellen, ohne sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der Rechtsprechung des BFH und dem Fachschrifttum auch nur ansatzweise auseinander zu setzen.

Zum Begriff der Einkünfte i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sowie i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, 497, BFH/NV 2002, 862; ferner BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).

Soweit der BFH in seiner geänderten neueren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; ferner vom 28. Januar 2003 VI R 100/01, BFH/NV 2003, 620, und vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749) Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium dann als Werbungskosten zum Abzug zulässt, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst sind, räumen die Kläger selbst ein, dass im Streitfall ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. In weiteren Entscheidungen hat der BFH auch den Abzug von Aufwendungen für Erstausbildungen, wenn sie auf spätere Erwerbseinnahmen abzielen, als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen (BFH-Urteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381, und vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380).

Für ihr weiter gehendes Begehren, studienbezogene Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Einkünfte zu berücksichtigen, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere dem für den steuermindernden Abzug von Aufwendungen maßgebenden Grundsatz des Veranlassungszusammenhangs nach § 9 Abs. 1 EStG (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407).

Mit der steuerlichen Entlastung von Steuerpflichtigen mit auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern hat sich der Senat in seinem auch vom FG herangezogenen Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96 (BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) in Anwendung der bereits vom BVerfG in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 (BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307) hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu ferner BFH-Urteil in BFHE 198, 493, 498) ausführlich befasst und insbesondere auch eine zusätzliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen nach § 33 EStG aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 33a Abs. 5 EStG ausgeschlossen (ferner BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).

Von Verfassungs wegen besteht keine Verpflichtung, bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtungen jeweils in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Vielmehr hat das BVerfG es als ausreichend angesehen, wenn existenzsichernde Aufwendungen realitätsgerecht berücksichtigt werden, wobei die Untergrenze durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert würden, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollten (Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, 179; ferner BFH-Urteil in BFHE 198, 493, 498, m.w.N.).

Danach reicht insbesondere nicht die bloße Behauptung aus, Aufwendungen seien von Verfassungs wegen steuermindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist insoweit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035).

Schließlich kommt eine Zulassung der Revision lediglich aufgrund der Behauptung, die Vorentscheidung sei unzutreffend, im Hinblick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, 1475, m.w.N.).

Von einer Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090307

BFH/NV 2004, 336

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Ertrag Rechnung
Bild: INGO HOFFMANN

Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH III B 169/03 (NV)
BFH III B 169/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Abzug zusätzlicher Aufwendungen für Besuch eines Internats für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung  Leitsatz (NV) 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nur in Ausnahmefällen durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren