Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.10.1994 - IV B 95/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens wegen Antrag auf Billigkeitsmaßnahme

 

Leitsatz (NV)

Das Finanzgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, das Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung gestritten wird, auszusetzen, wenn der Steuerpflichtige erst in der mündlichen Verhandlung eine Billigkeitsmaßnahme des beklagten Finanzamts beantragt und der Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Normenkette

AO 1977 § 163; FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die Verfahrensrüge ist nicht schlüssig erhoben.

Die Entscheidung, ob das FG das Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung gestritten wird, im Hinblick auf eine bei der Finanzbehörde beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 74 FGO aussetzt oder nicht, ist eine Ermessensentscheidung. Beantragt der Kläger die Gewährung von Biligkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977), so ist nicht regelmäßig davon auszugehen, daß für eine Entscheidung nach § 74 FGO das Ermessen auf Null reduziert wäre und das Verfahren stets ausgesetzt werden müßte; es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 14. Juli 1992 V R 91/85, nicht veröffentlicht -- NV --). Dabei kann dahinstehen, ob -- wie das FG meint -- nur bei Stattgabe des Antrages auf eine auf Billigkeitsgründen beruhende abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO 1977 ein Grundlagenbescheid vorliegt, der dazu führt, daß das Klageverfahren nach § 74 FGO ausgesetzt werden müsse, oder ob ein Verhältnis wie zwischen Grundlagen- und Folgebescheid auch schon bei Stellung des Antrags auf eine abweichende Steuerfestsetzung angenommen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, BFH/NV 1988, 466, sowie Urteil vom 14. Juli 1992 V R 91/85, NV). Diese Frage braucht indes nicht vertieft zu werden. Denn auch wenn der Auffassung des FG nicht zu folgen wäre, so hat doch das FG zusätzlich seine Gründe dargelegt, warum im Streitfall keine Veranlassung bestanden habe, das Klageverfahren auszusetzen oder zu vertagen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das FG das auch begründet, und zwar mit detaillierten Ausführungen dazu, daß dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Grundsätzlich darf das FG darauf abstellen, ob es prozeßökonomisch ist, das Klageverfahren abzuschließen, bevor über eine etwaige Unbilligkeit entschieden wird (BFH-Urteil V R 91/85, NV). Nicht unwesentlich ist in diesem Zusammenhang die Überlegung, daß der Kläger den Antrag auf die Billigkeitsmaßnahme offenbar erst in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte (vgl. BFH-Urteil V R 91/85, NV). Denn das FG ist auch der Frage nachgegangen, ob denn die Verweigerung der Aussetzung zu einem Nachteil des Klägers führen würde. In dieser Frage ist das FG zum Ergebnis gekommen, daß der Kläger für den gestellten Billigkeitsantrag nicht schlüssig vorgetragen habe, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nach dem eigenen Vortrag des Klägers vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages keine Kenntnis von der Verkaufsabsicht hatte haben können. Unter diesen Umständen stellt es -- wie bei der Berufung auf eine aussichtslose Verfassungsbeschwerde (BFH-Beschluß vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) -- jedenfalls keinen Verfahrensfehler dar, daß das FG das Klageverfahren nicht ausgesetzt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420334

BFH/NV 1995, 325

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Säumniszuschläge entstehen selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entsteht ein Säumniszuschlag mangels Vollziehbarkeit nicht. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Nach Auffassung des BFH muss für einen solchen Erlass die AdV nicht zwingend zuvor auch beim FG beantragt werden.


Ländererlasse: Ländererlasse zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell
Tax Grundsteuer Wippe Holzhaus Haus Steuern
Bild: AdobeStock

Nachdem der BFH in zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell entschieden hatte, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, hat die Finanzverwaltung nun mit koordinierten Ländererlassen reagiert.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH IX B 13/97 (NV)
BFH IX B 13/97 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens  Leitsatz (NV) 1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach §613 AO 1977 hat grundsätzlich rechtlichen Einfluß auf die Entscheidung über die Anfechtung eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren