Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.09.2007 - VII B 81/07 (NV) (veröffentlicht am 14.11.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Einfuhrabgaben; Benutzung des grünen Ausgangs auf Flughäfen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Erstattungsantrag ist unabhängig von dem angegebenen Rechtsgrund auf alle Erstattungsgründe zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten.

2. Es kann im Allgemeinen angenommen werden, dass ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe anhand der Hinweise an den Flughafenausgängen erkennt, dass er mit anmeldepflichtigen Waren den roten Ausgang benutzen und die Waren dort bei der Zollstelle anmelden muss.

 

Normenkette

ZK Art. 202, 236, 238 Abs. 2, Art. 239; ZKDV Art. 234 Abs. 2, Art. 905

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 4 K 798/06 Z)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im April 2005 aus Dubai kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie anzumeldende Waren mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Einfuhrabgaben. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 10. November 2006 VII B 336/05).

Den im Januar 2006 gestellten und auf Art. 238 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) gestützten Erstattungsantrag der Klägerin lehnte das HZA ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab und urteilte, dass diese Erstattungsvorschrift nur schadhafte oder den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprechende Waren betreffe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund überhaupt schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, da die Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ein Erstattungsantrag ist zwar unabhängig von dem angegebenen Rechtsgrund (hier Art. 238 Abs. 2 ZK) auf alle Erstattungsgründe zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 15). Jedoch wirft der Streitfall hinsichtlich der in Betracht kommenden Erstattungsvorschriften keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Soweit die Beschwerde in Frage stellt, ob die Waren seinerzeit überhaupt vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, verkennt sie, dass bereits in einer die Beteiligten bindenden Weise (§ 110 Abs. 1 FGO) rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Klägerin die Einfuhrabgaben schuldet, weil sie Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Im Übrigen ist es auch nicht zweifelhaft, dass anmeldepflichtige Waren, die nicht auf dem vorgeschriebenen Weg (roter Flughafenausgang) zur Zollstelle befördert werden, i.S. des Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK vorschriftswidrig verbracht werden.

Bezüglich der Vorschrift des Art. 238 Abs. 2 ZK kann die Entscheidung nur so getroffen werden, wie es das FG getan hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im FG-Urteil verwiesen.

Die im Zusammenhang mit der Erstattungsvorschrift des Art. 239 ZK stehenden Rechtsfragen sind geklärt. Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO), der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2001 Rs. C-253/99, EuGHE 2001, I-6493, ZfZ 2001, 408).

Ob derartige Umstände vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles, die in erster Linie aufgrund einer dem Tatsachengericht vorbehaltenen Würdigung der festgestellten Tatsachen zu beantworten ist. Im Streitfall hat das FG solche Umstände nicht zu erkennen vermocht. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil von offensichtlicher Fahrlässigkeit der Klägerin auszugehen ist, denn es kann im Allgemeinen angenommen werden, dass ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe die entsprechenden Hinweise an den Flughafenausgängen bemerkt und erkennt, dass er mit anmeldepflichtigen Waren den roten Ausgang benutzen und die Waren dort bei der Zollstelle anmelden muss (Senatsbeschluss vom 16. März 2007 VII B 21/06, BFH/NV 2007, 1263, ZfZ 2007, 152). Dass der Streitfall insoweit eine Ausnahme darstellt, weil die Klägerin diese Kenntnis nicht besaß, hat das FG nicht festgestellt. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZKDVO "nicht wenigstens im Rahmen des Art. 239 ZK zurückgenommen werden" müsse, ist jedenfalls eindeutig zu verneinen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825122

BFH/NV 2008, 126

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    BFH VII R 99/00
    BFH VII R 99/00

    Entscheidungsstichwort (Thema) Entstehung der Zollschuld durch Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung ohne Möglichkeit der Heilung; umfassende Prüfung eines Erstattungsantrags auf alle in Betracht kommenden ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren