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BFH Beschluss vom 21.09.2005 - IX B 90/05 (NV) (veröffentlicht am 09.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

 

Leitsatz (NV)

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die AfA-Beträge einbezogen werden, die bisher bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 3 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 10 K 4490/04 E,Ki)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten am 15. Dezember 2003 ihr am 1. August 1997 erworbenes Mietwohngrundstück für 214 742 €, ein Betrag, der den Anschaffungskosten des Objekts (420 000 DM) genau entspricht. Die Kläger erklärten nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Veräußerungsgewinn in Höhe der in den Jahren 1997 bis 2003 geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 24 017 €, den das FA im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2003) erfasste. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten, blieben erfolglos.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--): Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn durch § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG legal gewährte Werbungskosten (AfA) rückgängig gemacht würden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt ganz offenbar nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2005  2 BvL 7/00, BGBl I 2005, 1622, ständige Rechtsprechung).

Wenn sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge mindern, so ist diese Regelung folgerichtige Ausprägung der durch § 23 Abs. 1 EStG angeordneten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die --abweichend von der Systematik der Überschusseinkünfte im Übrigen-- ebenso wie die Gewinneinkünfte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern erfasst (vgl. zum Regelungsinhalt den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284). Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (a.A. von Bornhaupt, Betriebs-Berater 2003, 125, 127). Im Betriebsvermögen ist dem Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, der das Betriebsvermögen des entsprechenden Wirtschaftsjahres erhöht, der Buchwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen (§ 4 Abs. 1 EStG), der wiederum gebildet wird aus den Anschaffungskosten, von denen die AfA-Beträge abzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 EStG). Genauso ermittelt § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG den Veräußerungsgewinn, indem er die Anschaffungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge vermindert.

Dadurch werden nicht etwa die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten AfA-Beträge "rückgängig gemacht". Vielmehr werden sie wie im Betriebsvermögen auch in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1447907

BFH/NV 2006, 55

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