Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.09.2001 - IV B 118/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Begründungsfrist für NZB

 

Leitsatz (amtlich)

Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) unter dem 2. September 1997 eine Betriebsprüfungsanordnung erlassen hat. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ in seinem am 9. Mai 2001 zugestellten Urteil die Revision nicht zu.

Mit am 11. Juni 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Fax eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese näher zu begründen. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2001 beantragte die Klägerin, die Begründungsfrist für die Beschwerde bis zum 9. August 2001 zu verlängern. Diesem Antrag gab der Senatsvorsitzende am 2. Juli 2001 statt.

Am 9. August 2001 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte telefonisch bei der Geschäftsstelle des beschließenden Senats unter Hinweis auf die Kommentierung von Seer (in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 23) nach der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung. Ihm wurde mitgeteilt, der Senat werde darüber befinden; sicherer sei aber eine kurze Begründung.

Daraufhin ging am 9. August 2001 per Fax ein erneuter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. September 2001 ein. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, durch den kompletten Ausfall seiner EDV-Anlage sei es ihm nicht möglich, den Begründungsschriftsatz innerhalb der am gleichen Tag ablaufenden Frist einzureichen. Die bisher gesammelten Daten seien verloren gegangen. Die Datensicherung habe noch nicht in Betrieb genommen werden können. Das Schreibprogramm lasse sich derzeit nicht aufrufen. Seit dem 6. August arbeite das Software-Haus an einer Beseitigung des Schadens. Eine Reparatur werde voraussichtlich erst am Ende der kommenden Woche möglich sein. Anschließend werde die Wiederherstellung der Daten 1 bis 2 Tage in Anspruch nehmen. Zur umfassenden und sachgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssten die letzten mit der Klägerin abgesprochenen und teilweise umfangreichen Änderungen in den nur elektronisch vorhandenen Schriftsatzentwurf eingearbeitet werden. Die Begründungsfrist sei grundsätzlich mehrfach verlängerbar (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.). Die Fristverlängerung erhalte ihren gesetzlichen Rückhalt in § 54 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 225 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Unter Hinweis auf § 56 FGO antwortete der Senatsvorsitzende, er könne dem Antrag nach seinem Verständnis von § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht entsprechen. Der Senat werde sich mit der Frage im Zusammenhang mit der Prüfung des rechtzeitigen Eingangs der Beschwerdebegründung befassen. Das Schreiben des Vorsitzenden wurde dem Prozessbevollmächtigten am 17. August 2001 zugestellt.

Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß begründet worden.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 9. Mai 2001 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) planmäßig am 9. Juli 2001 ab. Da der Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 9. August 2001.

Eine weitere Verlängerung entsprechend dem an diesem Tag gestellten zweiten Fristverlängerungsantrag kam nicht in Betracht. Die Frist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmalig um einen Monat verlängert werden. Danach steht die Entscheidung, ob eine Verlängerung gewährt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Die Dauer der Verlängerung ist demgegenüber gesetzlich genau bestimmt, denn sie darf nur einmal einen Monat betragen. Eine mehrfache Verlängerung kommt nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits unmissverständlich aus der Formulierung "um einen weiteren Monat". Bestätigt wird diese Auslegung des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Regelung zur Revisionsbegründungsfrist in § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dort heißt es, die Frist könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Eine Begrenzung ist mithin im Unterschied zur Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Die Revisionsbegründungsfrist kann deshalb ―ebenso wie nach der bis Ende des Jahres 2000 geltenden und insoweit gleich lautenden Fassung des § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.― unbegrenzt verlängert werden. Die abweichende Formulierung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO soll demgegenüber eine Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen.

Dafür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das 2.FGOÄndG. Sie weist auf den verbesserten Rechtsschutz durch Einführung der zweimonatigen Begründungsfrist hin. Zu der heutigen Regelung in § 116 Abs. 3 Satz 4 heißt es, die Vorschrift sehe "zusätzlich … die Möglichkeit vor, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern" (BTDrucks 14/4061, 10). Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, dass es sich um eine einmalige Verlängerung um einen Monat handeln soll.

Das Schrifttum folgt dieser Auslegung weitgehend (Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2000, 773, 777; ders., DStZ 2001, 312, 313; ders. in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 52; Dürr, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, 65, 68; ders. in: Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 19; Heißenberg, Kölner Steuerdialog 2001, 12768, 12774; Suhrbier-Hahn, Deutsches Steuerrecht 2001, 467, 472). Für die entgegengesetzte Annahme von Seer (in Tipke/ Kruse, a.a.O., und in Steuer und Wirtschaft 2001, 3, 12), die Fristen zur Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde stimmten nach der Neuregelung nunmehr überein, gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Klägerin hat weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, innerhalb der Frist von zwei Wochen seit Wegfall des von ihr bezeichneten Hindernisses nachgeholt (§ 56 Abs. 2 FGO). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte tatsächlich ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 642251

BFH/NV 2001, 1667

BStBl II 2001, 768

BFHE 196, 56

BFHE 2002, 56

BB 2001, 2311

DB 2001, 2330

DStRE 2002, 60

DStZ 2001, 867

HFR 2002, 37

StE 2001, 650

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH: Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.


BFH: Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
Paragraf_Recht_Anwalt_Kanzlei_Tuer_DSC6500
Bild: Michael Bamberger

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Keine mehrmalige Verlängerung der Frist zur Begründung einer NZB
Keine mehrmalige Verlängerung der Frist zur Begründung einer NZB

  Leitsatz (amtlich) Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.  Sachverhalt Das FG ließ in seinem am 9.5.2001 zugestellten Urteil die Revision nicht zu. Mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren