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BFH Beschluss vom 21.09.2000 - XI B 13/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Verfahrensrügen bei NZB; Nichtberücksichtigung des Akteninhalts

 

Leitsatz (NV)

  1. Mit der umfassenden Wiedergabe des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung aus Sicht des Klägers wird noch nicht schlüssig dargetan, dass das FG seine Entscheidung unter Nichtberücksichtigung des Akteninhalts getroffen und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen habe.
  2. Dazu wäre beispielsweise erforderlich, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat und ferner darzutun, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann.
 

Normenkette

FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Bloße Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils können dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hieran fehlt es im Streitfall.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Entscheidungen des BFH anführen, haben sie eine Abweichung des Finanzgerichts (FG) nicht dargetan. Dazu hätten sie vortragen müssen, dass das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem ―ebenfalls tragenden― allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 VIII B 6/98, BFH/NV 1999, 960). Die Beschwerde enthält auch nicht im Ansatz eine derartige Gegenüberstellung von abstrakten (tragenden) Rechtssätzen des angefochtenen Urteils und einer Divergenz-Entscheidung des BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).

2. Soweit die Kläger rügen, das FG habe den geschilderten Sachverhalt, wie er sich aus den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) ergebe und in der Klagebegründung vorgetragen wurde, nicht ermittelt und damit seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen nach § 76 FGO aufzuklären, genügt die Beschwerde gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu einem schlüssigen Sachvortrag Ausführungen zu folgenden Punkten (vgl. BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40):

- Welche Tatsachen hätte das FG aufklären oder welche Beweise hätte es erheben müssen?

- Aus welchen Gründen hätte sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung aufdrängen müssen, obwohl der fachkundig vertretene Kläger keine Beweisanträge stellte?

- Welche entscheidungserheblichen Tatsachen hätten sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben?

- Inwiefern hätte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung führen können?

Die Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen.

Auch eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 96 FGO ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dazu wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich gewesen, darzulegen, inwiefern das FG das rechtliche Gehör versagt hat, insbesondere zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Kläger nicht äußern konnten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914) bzw. welche Ausführungen der Kläger das FG nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322, und vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).

3. Mit der in der Beschwerde enthaltenen umfassenden Wiedergabe des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung aus Sicht der Kläger wird auch nicht schlüssig dargetan, dass das FG seine Entscheidung unter Nichtberücksichtigung des Akteninhalts getroffen und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen hätte. Dazu wäre etwa erforderlich gewesen, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt haben soll und ferner darzutun, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 26; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 7). Tatsächlich wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen die Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils und die ihm zugrunde liegende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 447247

BFH/NV 2001, 200

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