Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.07.1977 - IV B 16 17/77

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 15 Nr. 2 EStG auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers anzuwenden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Verfahren IV B 17/77 und IV B 16/77 werden in sinngemäßer Anwendung der §§ 121, 73 FGO (siehe Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 132 Rdnr. 1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1, eine Kommanditgesellschaft (Klägerin zu 1), betrieb in den Streitjahren 1969 bis 1971 ein Wohnungsbauunternehmen. Komplementärin war die B-GmbH; X und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) waren Kommanditisten mit einer Beteiligung am Gewinn und Vermögen der KG von je 50 v. H.

Der Kläger zu 2 betrieb in den Streitjahren außerdem eine freiberufliche Praxis als Steuerberater.

Der Kläger zu 2 war in den Streitjahren für die Klägerin zu 1 als Steuerberater tätig. In ihren den Gewinnfeststellungserklärungen 1969 bis 1971 zugrunde liegenden Bilanzen wies die Klägerin zu 1 für die dem Kläger zu 2 aufgrund seiner Beratertätigkeit geschuldeten Vergütungen mit gewinnmindernder Wirkung Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) vertrat im Anschluß an eine Betriebsprüfung unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) die Auffassung, daß die von der Klägerin zu 1 gewinnmindernd behandelten Beträge gemäß § 15 Nr. 2 EStG zum Gewinnanteil des Klägers zu 2 aus der KG gehörten, und daß die beim Kläger zu 2 im Rahmen seiner Steuerberatungspraxis im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin zu 1 angefallenen Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2 in seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der Klägerin zu 1 seien. Demgemäß erhöhte das FA in den berichtigten Gewinnfeststellungsbescheiden 1969 bis 1971 vom 24. Februar 1975 u. a. die Gewinne der Klägerin zu 1 und die Gewinnanteile des Klägers zu 2 um die Differenz zwischen den Vergütungen und den Sonderbetriebsausgaben.

Die Einsprüche der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wies das FA in getrennten Einspruchsentscheidungen zurück.

Das FG wies - soweit hier von Interesse - die Klage der Klägerin zu 1 mit Urteil vom 30. November 1976 VI 2335/75 F und die Klage des Klägers zu 2 mit Urteil vom 30. November 1976 VI 2337/75 F ab.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das FG in beiden Urteilen gleichlautend insbesondere aus, die von der Klägerin zu 1 als Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesenen Beratungshonorare seien Vergütungen i. S. des § 15 Nr. 2 EStG. Ohne Bedeutung sei, ob der Kläger zu 2 die Steuerberatung aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder eines gesonderten Beratungsvertrags durchgeführt habe. Im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmer erfaßte § 15 Nr. 2 EStG auch Leistungen, die ihrer Natur nach arbeitnehmerähnlich oder freiberuflich seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob, wie offenbar das Niedersächsische FG (Urteil vom 29. August 1974 II 109/72, EFG 1975, 74) annehme, der BFH sich mit seinem Urteil vom 8. Januar 1975 I R 142/72 (BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437) von der Bilanzbündeltheorie abgewendet habe. Das Urteil I R 142/72 stehe nicht in Wiederspruch zum Urteil IV 338/64. Wenn, wie das Urteil I R 142/72 annehme, die Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter von § 15 Nr. 2 EStG erfaßt werde, so sei nicht einzusehen, weshalb ein Gesellschafter, der der Gesellschaft mit Steuerberatung oder Buchführung zu Diensten sei, nicht im Dienst der Gesellschaft i. S. des § 15 Nr. 2 EStG tätig sein solle.

Die Revision ließ das FG in beiden Urteilen nicht zu.

Die Klägerin zu 1 legte gegen das Urteil VI 2335/75 F, der Kläger zu 2 legte gegen das Urteil VI 2337/75 F Nichtzulassungsbeschwerde ein. In gleichlautenden Schriftsätzen machen die Kläger insbesondere geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es gebe viele Fälle, in denen Gesellschafter einer Personengesellschaft in ihrer eigenen freiberuflichen Praxis für die Gesellschaft Leistungen erbracht hätten und in denen die steuerrechtliche Behandlung der Vergütungen dafür strittig sei. Wie das Urteil des Niedersächsischen FG zeige, sei die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich; außerdem werde die Bilanzbündeltheorie, auf die das BFH-Urteil IV 338/64 gestützt werde, im neueren Schrifttum nahezu einhellig abgelehnt.

Das FG half diesen Beschwerden nicht ab.

Das FA beantragt, die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind begründet. Die beiden Rechtssachen, die in der Revisionsinstanz schon im Hinblick auf die Vorschriften des § 60 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO zu verbinden sein werden und die bereits im Klageverfahren zu verbinden gewesen wären, haben grundsätzliche Bedeutung.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (siehe BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76, BStBl II 1977, 608). Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch dann gegeben sein, wenn der BFH zu der maßgeblichen Rechtsfrage bereits in früheren Entscheidungen Stellung genommen hat, zwischenzeitlich aber neue gewichtige Gründe geltend gemacht werden, die es geboten erscheinen lassen, daß der BFH seinen Standpunkt nochmals überprüft (siehe Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., FGO § 115 Rdnr. 5).

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen haben die beiden Streitfälle grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der BFH die Frage, ob auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen § 15 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, in seinem Urteil IV 338/64 mit eingehender Begründung bejaht. In der Folgezeit haben in die Rechtsprechung des BFH aber neue rechtliche Überlegungen zur Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG, insbesondere der sogenannte Beitragsgedanke (vgl. Woerner, Der Betriebs-Berater 1974 S. 592) Eingang gefunden (siehe z. B. Urteile I R 142/72; vom 28. Januar 1976 I R 84/74, BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744; vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372). Demgemäß ist auch im neuen steuerrechtlichen Schrifttum wiederum sehr umstritten, ob § 15 Nr. 2 EStG auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen anzuwenden ist (siehe z. B. Söffing, Steuerberater-Jahrbuch 1976/77 S. 241/280 mit umfangreichen Nachweisen in Fußnote 104; ferner Raupach, Finanz-Rundschau 1976 S. 233/237; Döllerer, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1976 S. 435/439; Plückebaum, Der Betrieb 1977 S. 228/230 - 231). Bei dieser Sachlage gebietet es das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts, daß der BFH zu der Rechtsfrage erneut Stellung nimmt, da offensichtlich ist, daß die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen rechtserheblich sein kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72089

BStBl II 1977, 760

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer originär vermögensverwaltenden GbR
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.


BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften
Gelbes Modellhaus auf Geldscheinen
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anderes.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IV E 1/77
BFH IV E 1/77

  Leitsatz (amtlich) Verfolgt ein Steuerpflichtiger ein und dasselbe materielle Ziel der Steuerminderung (Herabsetzung der Einkommensteuerschuld) gleichzeitig in zwei Klageverfahren (gegen die einheitliche Gewinnfeststellung und gegen die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren