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BFH Beschluss vom 21.04.1999 - X B 13/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Erforderliche Darlegung des Klärungsbedarfs für grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Anforderungen an die substantiierte, in sich schlüssige (von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende) Begründung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Beschwerde steigen in dem Maße, in dem ein Rechtsproblem (z.B. die Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 173 AO 1977 ankommt oder welche Bedeutung im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FA einerseits und der Mitwirkungspflichten des Stpfl. andererseits zukommt) als durch die Rechtsprechung und/oder die Literatur als grundsätzlich geklärt anzusehen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 173; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.) oder sich in der allgemein gehaltenen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erschöpfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1998 VII B 313/97, BFH/NV 1999, 484; vom 30. September 1998 X B 81/98, BFH/NV 1999, 492, und vom 26. Oktober 1998 V B 77/98, BFH/NV 1999, 527, 528).

2. Die beiden in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bedeutsam angesprochenen Rechtsfragen können der BFH-Rechtsprechung zufolge als prinzipiell geklärt angesehen werden: Das gilt sowohl für das Problem, wessen Kenntnis im Rahmen des § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) maßgeblich ist (s. z.B. BFH-Urteile vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552, unter II. 1., und vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, unter 1. b, jeweils m.w.N.), als auch für die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Finanzbehörde einerseits und der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen andererseits beizumessen ist (BFH-Urteile vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12, 13, und vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599; w.N. bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 235 ff.; speziell zum Verschweigen von Tatsachen: BFH in BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599, und im Urteil vom 13. Mai 1998 II R 67/96, BFH/NV 1999, 1, 2; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 244, jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall gelten besondere Anforderungen an die Darlegung weiteren Klärungsbedarfs durch die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (s. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 18/97, BFH/NV 1998, 188, 189; vom 30. September 1998 II B 29/98, BFH/NV 1999, 489, 490, und vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513 f.; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.; vgl. speziell zur Auslegung des § 173: BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432). Daran fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302493

BFH/NV 1999, 1475

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