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BFH Beschluss vom 21.04.1986 - IV B 9/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines beim FG gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Bestimmtheit

 

Leitsatz (NV)

Wird in einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe von Beweismitteln nicht dargestellt und kann das FG deswegen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag wegen Unbestimmtheit unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Mit Schriftsätzen vom 21. März 1985 und 19. Mai 1985 stellten die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

(PKH) ohne Ratenzahlung. Dem Antrag war die ,,Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 19. März 1985 mit zwei Anlagen beigefügt. Das Schreiben der Kläger vom 19. Mai 1985 enthielt neben dem Hinweis, daß die ursprünglich bevollmächtigte Rechtsanwältin die weitere Vertretung der Kläger abgelehnt habe, lediglich die Bitte, ihnen den Prozeßbevollmächtigten im Klageverfahren beizuordnen. Der Prozeßbevollmächtigte schrieb dem Finanzgericht (FG) am 24. Mai 1985, er habe mit dem Kläger besprochen, ,,daß er (der Kläger) umgehend sich um die Beschaffung der Beweismittel kümmern solle", die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1984 angefordert hatte. Er, der Prozeßbevollmächtigte, ,,gehe davon aus, daß der Kläger ausreichend Beweismittel noch beibringen" werde. Eine Vorlage der vom FA und vom FG angeforderten Unterlagen erfolgte nicht.

Das FG lehnte daraufhin den Antrag der Kläger mit Beschluß vom 28. November 1985 als unzulässig ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FG den PKH-Antrag der Kläger als unzulässig abgelehnt.

a) Nach § 142 Abs. 2 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das Gericht muß aus dieser Darstellung erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1981 VI S 3/81, nicht veröffentlicht; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 117 Anm. 2 C; Thomas/Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 13. Aufl, § 117 Anm. 2). Die Schriftsätze vom 21. März 1985 und vom 19. Mai 1985 enthalten entgegen der Behauptung im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 1986 keinerlei derartige zur Substantiierung des Antrags erforderlichen Angaben.

b) Das FG war auch nicht gehalten, das bisherige Vorbringen der Kläger von sich aus zur Substantiierung des PKH-Antrags heranzuziehen. Denn der Antragsteller darf nicht darauf vertrauen, daß das Gericht von Amts wegen für ihn tätig wird (siehe Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. August 1981 1 Ta 131/81, Monatsschrift für Deutsches Recht 1982, 83; Zöller, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 117 Rdnr. 12), sondern hat selbst die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen mit eigenen Angaben im Antrag darzulegen. Er muß also den Sachverhalt schildern und angeben, wie er ihn ggf. beweisen kann. Dies haben die Kläger bisher versäumt, obwohl das FG sie nochmals unter dem 16. Oktober 1984 aufgefordert hat, die erforderlichen Unterlagen (insbesondere eine Einnahme-Überschußrechnung für die freiberuflichen Einkünfte des Klägers und eine Lohnsteuerkarte bzw. ein Lohnsteuerüberweisungsblatt für die Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit) vorzulegen. Auch auf die Ankündigung des Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom 24. Mai 1985, die verlangten Beweismittel würden innerhalb angemessener Frist beigebracht werden, erfolgte nichts. Die sechsmonatige Frist, die das FG den Klägern hierzu stillschweigend bis zum Ergehen seines ablehnenden Beschlusses einräumte, ließen die Kläger wiederum ungenutzt.

Es kommt hinzu, daß die bisherigen Angaben der Kläger unzureichend, ungenau und widersprüchlich sind. Einerseits wurde im Einspruchsverfahren behauptet, die Einnahmen des Klägers seien laut telefonischer Auskunft des Steuerberaters bis September oder Oktober 1980 verbucht gewesen und hätten ca. 150 000 DM betragen, also ca. 200 000 DM von Januar bis Dezember 1980. Andererseits wird in der im Klageverfahren vorgelegten lückenhaften Steuererklärung angegeben, die Einkünfte hätten bei ,,maximal" 4 000 DM im Monat gelegen. Es wird auch nicht erläutert, wie dieses gegenüber 1977 sehr ungünstige Ergebnis (Einnahmen von 204 912 DM stand ein Gewinn von 109 347 DM gegenüber) zustande kam.

Träfe die Angabe der Kläger zu, der frühere Steuerberater habe die Buchführungsarbeiten bis einschließlich Oktober 1980 erledigt, dann bleibt unerfindlich, warum sie sich diese Unterlagen bis heute nicht habe vorlegen lassen bzw. warum auf ihrer Grundlage nicht eine Einnahme-Überschußrechnung für 1980 erstellt worden ist. Nach dem Akteninhalt bestehen an der Richtigkeit dieses Vortrags jedoch erhebliche Zweifel: Laut Schreiben des ehemaligen Steuerberaters X an das früher zuständige FA vom 7. Januar 1980 hatte er das Mandat mit Einschreiben an die Kläger vom 27. Dezember 1979 zum 31. Dezember 1979 gekündigt und sie aufgefordert, sein Aktenmaterial in den nächsten Monaten bei ihm abzuholen. Daß er bei dieser Sachlage die Buchführung noch bis Oktober 1980 weiterführte, ist wenig wahrscheinlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414522

BFH/NV 1986, 762

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