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BFH Beschluss vom 21.03.2007 - XI B 125/06 (NV) (veröffentlicht am 09.05.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Revisionszulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision ist aus Gründen der Rechtsfortbildung nicht zuzulassen, wenn neue Aspekte, die eine nochmalige Befassung mit einer Frage (hier: Ansatz von Korrekturposten bei Wechsel der Gewinnermittlungsart) erforderlich erscheinen lassen, nicht vorgetragen werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 4 K 307/03)

 

Tatbestand

I. Streitig ist der Ansatz eines Korrekturpostens beim Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass er zum 1. Januar 1994 zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergegangen sei. In der Aufstellung über die "Korrektivposten zum 31.12.1993 (1.1.1994) aus Wechsel der Gewinnermittlungsart" vom 17. Oktober 1995 ermittelte der Kläger einen "Saldo hinzu 274.464,58 DM".

Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 vom 21. März 1996 übernahm das FA die vom Kläger in der Anlage GSE ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von 258 441 DM. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 berichtigte das FA die Höhe der Einkünfte gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) auf nunmehr 532 905 DM (= 258 441 DM + 274 464 DM). Im Änderungsbescheid vom 9. Mai 2000 wurde auf Antrag des Klägers nur 1/3 des Übergangsgewinns angesetzt, so dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 349 929 DM (= 258 441 DM + 91 488 DM) festgestellt wurden.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, dass der Korrektivposten schon zum 31. Dezember 1993 "erarbeitet" gewesen sei und nicht in dem Feststellungszeitraum 1994 erfasst werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Frage, ob die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anzusetzenden Korrekturposten in dem Jahr, in dem der Gewinn zum letzten Mal nach den Regeln der bisherigen Gewinnermittlungsart ermittelt wurde, oder in dem Jahr, in dem der Gewinn zum ersten Mal nach der nun maßgeblichen Gewinnermittlungsart ermittelt wird, auszuweisen sind, keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision ist auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass es auch möglich wäre, den Korrekturposten in dem Jahr, in dem der Gewinn zum letzten Mal nach der bisherigen Methode ermittelt wurde, anzusetzen (vgl. Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz D 230). Allerdings ist die Rechtsprechung in Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Schmidt/ Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 663; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 239) dieser Auffassung insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nicht gefolgt. Dementsprechend hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 23. August 1995 IV B 78/94 (BFH/NV 1996, 119) entschieden, dass die Frage, welchem Jahr der so genannte Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zuzurechnen ist, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Neue Erkenntnisse, die eine nochmalige Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheinen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1741461

BFH/NV 2007, 1333

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