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BFH Beschluss vom 21.01.2004 - VII B 273/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, kein Verfahrensmangel bei Verkennung der Beweislast

 

Leitsatz (NV)

  1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Ferner hat er substantiiert zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage vorzutragen. Angriffe des Beschwerdeführers gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzutun.
  2. Die Zulassung der Revision im Hinblick auf eine vom BFH einzuholende Vorabentscheidung des EuGH setzt voraus, dass vom Beschwerdeführer eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage formuliert wird.
  3. Mit dem Vorbringen, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt, wird lediglich ein materiell-rechtlicher Fehler und kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel geltend gemacht.
 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 3 K 4937/00)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte in dem Zeitraum von September 1998 bis Mai 2000 mehrere PKW aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Fahrzeuge waren auf die in der Schweiz ansässige T zugelassen und dem Kläger zur Nutzung überlassen worden.

Der Kläger hatte mit der T einen Consultant Vertrag abgeschlossen. Danach hatte er der T bei Bedarf sein Know How in den Bereichen Vertriebsaufbau, Vertriebsmanagement, Vertriebscontrolling und Produkt-Know How zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sollte der T beim Aufbau eines Firmenwagenfuhrparks behilflich sein und die Verhandlungen mit Autohäusern, Leasinggesellschaften und Banken übernehmen. Bei seiner Tätigkeit für die T hatte er ihre Firmenwagen einzusetzen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom … Juli 2000 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest, weil er sechs PKW aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht vorgelegen hätten.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Ergehen eines Änderungsbescheids teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und der Kläger seine Klage wegen eines PKW zurückgenommen hatte, wies das FG die Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe die noch in Rede stehenden vier PKW vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Denn er habe bereits nicht die nach Art. 719 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodexdurchführungsverordnung ―ZKDVO―) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 253/1) i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABlEG Nr. L 141/1) erforderliche Zulassung für die vorübergehende Verwendung dieser Fahrzeuge besessen. Unbeschadet dessen habe dem Kläger die vorübergehende Verwendung der Fahrzeuge nicht bewilligt werden können. Die PKW der Marken Ferrari und Mercedes Benz hätten nicht im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gestanden, wie dies Art. 719 Abs. 4 Buchst. b ZKDVO erfordere. Es reiche nicht aus, dass diese Fahrzeuge von einer solchen Person geleast und auf deren Namen amtlich zugelassen worden seien. Überdies sei der Kläger nicht Angestellter der T gewesen. Aus dem Consultant Vertrag ergebe sich, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit weder an Weisungen der T gebunden gewesen sei noch sei eine bestimmte Arbeitszeit festgelegt worden. Seine monatliche Vergütung habe vom Umfang seines Einsatzes abgehangen. Er sei deshalb nur als freier Mitarbeiter für die T tätig gewesen. Nach Art. 719 Abs. 4 Buchst. b ZKDVO müsse der Einführer jedoch tatsächlich auf Grund eines Anstellungsvertrags einer fremdbestimmten Tätigkeit nachgehen, für die ein bestimmtes Entgelt gezahlt werde. Selbst wenn man die Voraussetzungen des Art. 719 Abs. 4 Buchst. b ZKDVO als erfüllt ansähe, hätte der Kläger bezüglich des PKW der Marke Ferrari eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergäben, nicht erfüllt. Dieses Fahrzeug sei entgegen Art. 719 Abs. 6 Buchst. a ZKDVO länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil es um die Klärung der Begriffe "Eigentum" und "Angestellter" i.S. des Art. 719 Abs. 4 Buchst. b ZKDVO gehe. Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint. Nach Art. 730 ZKDVO sei keine formelle Zulassung der vorübergehenden Verwendung erforderlich gewesen. Unschädlich sei ferner, dass die PKW der Marken Mercedes Benz und Ferrari nicht im Eigentum der T gestanden hätten, sondern von dieser geleast worden seien. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben scheitere auch nicht daran, dass er kein Angestellter i.S. des deutschen Arbeitsrechts gewesen sei. Da es sich hierbei um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts handele, werde angeregt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen. Im Übrigen hätte das HZA zu beweisen gehabt, dass der PKW der Marke Ferrari länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63, 64).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger formuliert in seiner Beschwerdebegründung keine abstrakte Rechtsfrage. Soweit er geltend macht, es gehe um die Klärung der Begriffe "Eigentum" und "Angestellter" i.S. des Art. 719 Abs. 4 Buchst. b ZKDVO, zeigt er hierzu keine abstrakte Rechtsfrage auf, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich sein könnte. Der Sache nach wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, indem er die Auslegung dieser Begriffe durch das FG sowie die rechtlichen Erwägungen und Wertungen in dem angefochtenen Urteil angreift. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger hinsichtlich der Frage, ob das Fahrzeug der Marke Ferrari länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben ist, geltend machen sollte, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt. Auch hierbei könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler und nicht um einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, 119; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, 935).

Da die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, kommt auch im Hinblick auf die vom Kläger angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2002 VII B 17/02, BFH/NV 2003, 216, 218).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1119034

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