Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.12.2006 - VIII B 111/05 (NV) (veröffentlicht am 28.02.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs

 

Leitsatz (NV)

Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird im Abzugsjahr entschieden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 10d; AO 1977 § 157 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 2 K 928/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht im Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern im Abzugsjahr entschieden (Senatsbeschluss vom 8. März 2004 VIII B 52/03, juris; BFH-Urteile vom 20. November 2003 III R 2/02, BFH/NV 2004, 630; vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; Senatsurteile vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Beschwert wird ein Steuerpflichtiger durch die Steuerfestsetzung. Bei sog. Nullbescheiden fehlt deshalb regelmäßig eine Beschwer (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 X B 207/01, BFH/NV 2002, 1313; in BFH/NV 2001, 795, m.w.N.). Die Besteuerungsgrundlagen sind lediglich unselbständiger Teil des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) und können nicht selbständig angefochten werden, solange sie sich nicht auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer auswirken (so im Hinblick auf die parallele Situation bei § 34f Abs. 3 EStG BFH-Beschluss vom 20. November 2003 III R 2/02 BFH/NV 2004, 630). Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verlustrücktrag begehren, ist daher im Einkommensteuerbescheid 1996 oder 1997 verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in Betracht kommt. Zutreffend stellt das FG fest, dass der Einkommensteuerbescheid 1998 für die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 keine Bindungswirkung entfaltet. Ein Steuerpflichtiger kann zwar ausnahmsweise auch durch die Festsetzung einer Steuer von null in seinen Rechten verletzt sein, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerrechtliche Nachteile verursachen wird (Senatsurteil in BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Im Übrigen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wie auch eine etwaige Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) nicht schlüssig dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Daran fehlt es hier.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine erneute Klärung kann etwa geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang nicht auseinandergesetzt hat. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Insbesondere genügt der bloße Hinweis darauf nicht, dass es einem Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer Einmann-GmbH regelmäßig daran gelegen ist, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, sofern ein Veräußerungsverlust bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststand, diesen Veräußerungsverlust im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen, um einen Verlustrücktrag in die ertragreichen Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697713

BFH/NV 2007, 699

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid
Taschenrechner
Bild: pixabay

Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH IX B 139/09 (NV)
BFH IX B 139/09 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG  Leitsatz (NV) 1. Eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung einer Steuer von Null erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren