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BFH Beschluss vom 20.11.1987 - III R 209/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Im AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v. H. des streitigen Steuerbetrags. Die Bestimmung des Streitwerts für die Zulässigkeit der Revision richtet sich nicht nach dem GKG, sondern gemäß § 155 FGO nach § 3 ZPO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 a. F; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1978 wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde von der Oberfinanzdirektion (OFD) zurückgewiesen.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Zur Begründung führte das FG aus, die Klage sei verspätet erhoben worden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

Mit ihrer Revision gegen das Urteil des FG rügen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Verletzung der §§ 56 und 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 1984 hat die Geschäftsstelle des zunächst zuständigen IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kläger u. a. gebeten, zu der für eine Revision erforderlichen Streitwerthöhe Stellung zu nehmen. Darauf haben sie erwidert, die - auf den Beschluß des BFH vom 6. Februar 1967 VII B 29/66 (BFHE 87, 410, BStBl II 1967, 121) gestützte - ständige Rechtsprechung des BFH, wonach der Streitwert, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, objektiv zu bestimmen sei, sei mit dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für die Zeit nach Aufhebung des § 140 Abs. 3 FGO unvereinbar. Nach § 13 GKG sei der Streitgegenstand nach der sich aus dem Antrag der Kläger für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Streitfall erforderten sowohl die voraussichtlich sehr lange Dauer der Aussetzung als auch die besondere wirtschaftliche Lage der Kläger eine von der Regel abweichende Streitwertfestsetzung.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der bis zum 16. Juli 1985 geltenden Fassung ist die Revision gegen ein Urteil des FG nur zulässig, wenn der Streitwert 10 000 DM übersteigt. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen wurde oder wegen der in § 116 FGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel keiner Zulassung bedarf. Im Streitfall liegt keine dieser Voraussetzungen vor.

1. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 10 000 DM nicht. Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Einkommensteuer in Höhe von 84 416 DM auszusetzen. Für das vorliegende Verfahren ist somit von einem Streitwert in Höhe von 10 v. H. dieses Betrags, also von 8 441 DM auszugehen.

Betrifft der Rechtsstreit die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, so beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH 10 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird. Daran hat der BFH auch nach Aufhebung des § 140 Abs. 3 FGO durch das Kostenänderungsgesetz 1975 (BGBl I 1975, 2189, BStBl I 1975, 950) stets festgehalten (vgl. Beschluß vom 12. März 1985 VII R 150/81, BFH/NV 1986, 752, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entgegen der Auffassung der Kläger richtet sich die Bestimmung des Streitwerts für die Zulässigkeit der Revision nicht nach dem GKG, sondern gemäß § 155 FGO nach § 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,

12. Aufl., § 115 FGO Tz. 22). Die von den Klägern herausgestellten Besonderheiten des § 13 GKG enthält diese - hier maßgebende - Vorschrift nicht. Ob den von den Klägern gezogenen Folgerungen für den Ansatz der Gerichtskosten nach § 13 GKG zugestimmt werden könnte, kann hier unerörtert bleiben.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung haben die Kläger nicht eingelegt.

3. Die Kläger rügen die Verletzung der §§ 56 und 76 FGO. Beide Verfahrensrügen gehören nicht zu den in § 116 FGO genannten Mängeln und können daher die zulassungsfreie Revision nicht begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415459

BFH/NV 1989, 310

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