Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.10.1999 - V R 36/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Postzustellungsurkunde, Unterschrift

 

Leitsatz (NV)

  1. Ist eine Postzustellungsurkunde nicht unterschrieben, liegt keine wirksame Zustellung vor.
  2. Zu den Anforderungen an die Unterschrift unter eine Postzustellungsurkunde.
 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 191 Nr. 7, § 195 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

I. Auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. April 1996 14 K 3655/92 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 6. April 1999 XI B 132/96 die Revision zu. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 1999 zugestellt.

Am 7. Juni 1999 legte der Prozeßbevollmächtigte Revision ein, ohne einen Revisionsantrag zu stellen und ohne die Revision zu begründen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wies die Geschäftsstelle des Senats den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die Frist für die Begründung der Revision am 7. Juli 1999 abgelaufen sei. Daraufhin begründete der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 die Revision und machte geltend, die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist seien nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Postbedienstete die Postzustellungsurkunde vom 7. Mai 1999 nicht unterschrieben habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Diese Begründungsfrist --über die er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend unterrichtet worden ist-- hat der Kläger versäumt. Zwar folgt aus § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, daß weder die Revisions- noch die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn das Urteil bzw. der Beschluß über die Zulassung der Revision nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 45/89, BFHE 160, 338, BStBl II 1990, 791). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der BFH-Beschluß vom 6. April 1999 über die Zulassung der Revision aber ordnungsgemäß zugestellt worden.

Zugestellt wird gemäß § 53 Abs. 2 FGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Wird durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt, gelten gemäß § 3 Abs. 3 VwZG für das Zustellen durch den Postbediensteten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Nach § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 191 Nr. 7 ZPO ist über die Zustellung eine von dem Postbediensteten unterschriebene Urkunde aufzunehmen. Ist eine Zustellungsurkunde nicht unterschrieben, liegt keine wirksame Zustellung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 IVb ZR 621/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 874; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 5. März 1993 11 W 44/92, NJW 1993, 3079).

Im Streitfall ist die Postzustellungsurkunde vom 7. Mai 1999 vom Postbediensteten unterschrieben worden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist insoweit nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß sich aber um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, unter II. A.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 466

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]
    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]

      (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.  (2) Zugestellt wird von Amts wegen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren