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BFH Beschluss vom 20.09.1966 - VII B 3/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist im Streitfall die Rechtsfrage, ob bei der Einfuhr von Waren mit einem inländischen Bestimmungsort, der vom Ort der Einfuhr erheblich entfernt liegt, der auf cif- Bestimmungsort lautende Rechnungspreis unter Berücksichtigung des Einfuhrorts zu berichtigen ist, um als Zollwert gelten zu können. Das Finanzgericht (FG) hat die Frage verneint, die Revision, die wegen des geringen Streitwerts nicht gegeben ist, nicht zugelassen. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde geltend, daß es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO handle.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Einer Rechtssache ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die Beteiligten des Streitfalles von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (vgl. hierzu Ziemer- Birkholz, FGO, § 115 Tz. 18). Einer vom BFH noch nicht entschiedenen Rechtsfrage kommt eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung auf dem Gebiet des Zollrechts, insbesondere des Wertzollrechts deshalb in der Regel zu, weil auf dem Gebiet des Zollwesens internationale Vereinbarungen in Gestalt der Brüsseler Abkommen bestehen (vgl. dazu das Gesetz vom 17. Dezember 1951, BGBl 1952 II S. 1), die einer Angleichung der Normen des Wertzoll-, Zolltarif- und Zollverfahrensrechts der vertragschließenden europäischen und außereuropäischen Staaten dienen. Daher kommt es gerade auf diesen Gebieten darauf an, daß durch eine für das ganze Bundesgebiet zuständige Instanz die einschlägigen Rechtsfragen entschieden werden, damit nicht der Erfolg der Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechte durch eine ungleiche Auslegung und Anwendung der nationalen Normen beeinträchtigt oder aufgehoben wird. Die generelle Bedeutung der Entscheidungen über Fragen des Zolltarifrechts hat der Gesetzgeber im übrigen insofern besonders anerkannt, als es, auch wenn die allgemeine Streitwertgrenze nicht überschritten ist, einer Zulassung der Revision nicht bedarf (§ 116 Abs. 2 FGO).

Im Streitfall handelt es sich um eine wertzollrechtliche Frage, über die der BFH noch nicht auf Grund der Vorschriften des Zollgesetzes 1961 und der Wertzollordnung 1961 entschieden hat. Der Rechtssache kommt insofern eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung in dem oben dargelegten Sinne zu. Daher war die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424242

BStBl III 1966, 653

BFHE 1966, 791

BFHE 86, 791

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