Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.08.1999 - VII B 6/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Sachverhaltsaufklärung durch das FG

 

Leitsatz (NV)

  1. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht die Maßnahme als sog. prozeßleitende Verfügung oder als Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es nicht.
  2. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Steuerbescheid vom ... 1995 für Abgaben in Höhe von insgesamt ... DM (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch genommen. Das HZA ging davon aus, daß die Klägerin bis Anfang 1994 insgesamt 39 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von A.S. gekauft hat. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei den Eheleuten S. sichergestelltes Notizbuch. Aufgrund der Eintragungen im Notizbuch und den bei den Eheleuten S. sichergestellten Telefon- und Verkaufslisten kam das FG zu der Auffassung, daß A.S. mit eingeschmuggelten Zigaretten gehandelt habe. Der Klägerin sei der Ankauf von 39 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zuzurechnen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde stützt die Klägerin auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin rügt insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil ein Beweisbeschluß, demzufolge die Strafakten des Amtsgerichts verwertet werden sollen, nicht gefaßt worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, daß die Beteiligten nach der Beweisaufnahme keine Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gehabt hätten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung kein Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe die Strafakten ohne Beweisbeschluß beigezogen und damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, ist die Rüge nicht schlüssig begründet.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, das heißt, daß der Sachverhalt erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel so vollständig wie möglich aufzuklären ist. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Dies bedeutet, daß das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Das gleiche gilt für Strafakten, die weitere Beweismittel wie Urkunden etc. enthalten und vom FG im Rahmen der ihm obliegenden Erforschung des Sachverhalts ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei (vgl. zur bloßen Beiziehung von Urkunden § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FGO), ergeht die Maßnahme als sog. prozeßleitende Verfügung oder als Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es nicht. Es trifft zwar zu, daß sich das FG wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme grundsätzlich die Kenntnis der Tatsachen, die es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, selbst verschaffen muß. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. hierzu schon BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311). Insbesondere kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738). Den Beteiligten bleibt es unbenommen, durch entsprechende Beweisanträge die Verwendung unmittelbarer Beweismittel anstelle des mittelbaren Beweismittels (z.B. Strafurteil) sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463). Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, das FG habe den Beteiligten nach der Beweisaufnahme keine Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben, legt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig dar. Sie trägt nämlich nicht vor, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch ausgeführt hätte. Diese Substantiierungspflicht folgt daraus, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs immer voraussetzt, daß dem Betroffenen die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684).

Außerdem kann ein Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift --wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs-- betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und tatsächlich verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu gemacht, ob sie in der mündlichen Verhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme tatsächlich versucht hat, das Beweisergebnis zu würdigen und ob sie das FG daran gehindert hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422577

BFH/NV 2000, 215

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Unzulässigkeit einer Leistungsklage
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VII B 4/99 (NV)
BFH VII B 4/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beiziehung von Strafakten  Leitsatz (NV) Der Umstand, daß Strafakten erstmals in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, stellt allein noch keine ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren