Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.07.2005 - XI B 95/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der NZB bei kumulativer Urteilsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Stützt das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 21. Januar 2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 10.06.2003; Aktenzeichen 2 K 524/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 der Abgabenordnung --AO 1977--) wegen der verspäteten Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns fehlerhaft ist, soweit die Finanzbehörde bei der Bestimmung der Höhe des Zuschlags nicht die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer, sondern 30 v.H. des erklärten Gewinns berücksichtigt hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Es liege insbesondere auch keine Divergenz vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat im Einklang mit dem Urteil des FG Bremen vom 26. Mai 2000  200126K 2 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 843) die Rechtsauffassung vertreten, dass bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen durch zwischenzeitlich ergangene Einkommensteuerbescheide des Wohnsitzfinanzamts zu berücksichtigen seien, wenn die Einkommensteuer erheblich niedriger als geschätzt festgesetzt werde.

2. Das FG hat allerdings ferner entschieden, die Verpflichtung des Wohnsitzfinanzamts zur Aufklärung des Sachverhalts gehe nicht so weit, dass es von sich aus alle für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände ermitteln müsse. Vielmehr obliege es dem Steuerpflichtigen aufgrund seiner nach § 90 AO 1977 bestehenden Mitwirkungspflicht, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände von sich aus darzulegen. Im Streitfall habe der Kläger seine Einsprüche gegen die Verspätungszuschläge unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht begründet und die ihm vorliegenden Einkommensteuerbescheide dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht vorgelegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich der Ermittlungspflicht des Wohnsitzfinanzamts zwischen dem angefochtenen Urteil und dem FG-Urteil in EFG 2000, 843 eine Abweichung besteht, die die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte. Denn das FG hat seine Entscheidung, die Festsetzung der Verspätungszuschläge sei nicht zu beanstanden, zusätzlich ("zudem") darauf gestützt, dass das FA seine Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren zulässigerweise gemäß § 102 Satz 2 FGO ergänzt habe.

Wenn das Urteil des FG --wie hier-- kumulativ auf mehrere Gründe gestützt ist, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 21. Januar 2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835). Daran mangelt es im Streitfall.

Der Kläger hat zwar erklärt, dass seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 102 Satz 2 FGO nicht vorgelegen haben und das FA im Rahmen seines Entschließungsermessens überhaupt keine ergänzbaren Ermessenserwägungen angestellt habe. Mit diesem Vorbringen macht er jedoch lediglich eine fehlerhafte Anwendung des § 102 Satz 2 FGO durch das FG auf den Sachverhalt des Streitfalls geltend. Denn seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass hier eine abstrakte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgeht und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Eine nach Meinung des Klägers fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG in einem Einzelfall und allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417133

BFH/NV 2005, 2032

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren