Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.07.2001 - VII B 285/00 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchproduktion durch einen anderen Betrieb ‐ unterlassene Beiladung kein Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

  1. Es ist nicht ermessenswidrig, von einer einfachen Beiladung abzusehen, um nicht des Beigeladenen als Zeuge verlustig zu gehen.
  2. Ob das Unterlassen einer (einfachen) Beiladung einen Verfahrensmangel darstellen kann, bleibt offen.
  3. Dass das Urteil des FG "widersprüchlich", "unlogisch" und sogar "willkürlich" sein soll, ist nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. kein Zulassungsgrund.
  4. Wird gerügt, das FG habe seine Überzeugung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gebildet und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt, ist darzulegen, woraus sich ergeben soll, dass das FG den Inhalt der Akten nicht berücksichtigt hat oder inwiefern sich aus den Akten Tatsachen ergeben, die so klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Angaben und den Berechnungen des FG stehen, dass allein daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden kann.
 

Normenkette

FGO §§ 60, 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) noch nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO a.F. vorliegt, sofern er überhaupt in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Standortwechsel von weniger als der Hälfte der wesentlichen Produktionsmittel zwischen zwei Betrieben dazu führt, dass sämtliche Produktionsmittel dem ursprünglichen Betrieb zugerechnet bleiben und die mit diesen Produktionsmitteln hergestellten Erzeugnisse diesem Betrieb zuzurechnen sind, ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Dazu hätte es der Angabe bedurft, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Frage der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, insbesondere etwa, dass zu ihr im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Dazu enthält die Beschwerdeschrift nichts. Die Beschwerde verkennt im Übrigen, dass im Streitfall nicht § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) einschlägig ist und dass es bei der Entscheidung des Streitfalls auch nicht allein entscheidend auf die Zuordnung von Produktionsmitteln (hier: Milchkühen) ankam, sondern ―wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat― auf die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Maßstäbe der Abgabenerhebung für außerhalb einer einem Betrieb zugeteilten Referenzmenge produzierte Milch, also auf die Frage, ob die in diesem Verfahren streitigen Milchmengen von dem Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) oder einem anderen Betrieb erzeugt worden sind. Wovon dies abhängt, hat das FG unter Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des beschließenden Senats ausgeführt. Dass Grundsatzfragen von dieser Rechtsprechung noch nicht ausreichend beantwortet wären, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Ob im Streitfall die Milch unter Berücksichtigung der von der vorgenannten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dem Betrieb des Klägers zuzurechnen ist ―wie das FG angenommen hat― oder dem des Zeugen H, ist des Weiteren eine Frage, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt und deshalb nicht zu einer rechtlichen Grundsatzfrage führt.

Das Gleiche gilt für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene weitere Frage, ob bei einem "Standortwechsel" einzelner Wirtschaftsgüter "alle anderen Wirtschaftsgüter, die nicht den Standort gewechselt haben, von den standortwechselnden Wirtschaftsgütern sozusagen angesteckt" würden.

Dass im Übrigen die Frage, welchem Betrieb die in diesem Verfahren streitigen Milchmengen zuzurechnen sind, vom FG "falsch" entschieden worden sein mag, wie die Beschwerde meint, ist kein Grund für die Zulassung einer Revision.

2. Ebenso wenig ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision aus dem, was die Beschwerde unter Nr. 6 zu dem angeblichen Widerspruch zwischen dem Urteil des FG und den dort angeführten Entscheidungen des EuGH und des beschließenden Senats ausführt. Denn der Beschwerdeschrift ist insofern allenfalls die Behauptung zu entnehmen, dass das FG den im Streitfall gegebenen Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt habe. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) läge indessen nur vor, wenn das FG einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der zu einem in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch steht. Das ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

3. Zu Unrecht sieht die Beschwerde ferner darin einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des FG beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.), dass das FG den Zeugen H ―der nach Ansicht des Klägers Erzeuger der dem Betrieb des Klägers zugerechneten Milch ist― nicht zu dem Klageverfahren beigeladen hat.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Unterlassen einer (einfachen) Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) jemals einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. darstellen kann (a.A. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 7. Februar 1995 1 B 14.95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 65 VwGO Nr. 117). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre zumindest zu berücksichtigen, dass eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO im Ermessen des Gerichts steht. Es ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ermessenswidrig gewesen sein soll, H zu dem Verfahren des Klägers nicht beizuladen. Dass H im Falle seiner Beiladung nicht als Zeuge hätte vernommen werden können, spricht nicht für einen Ermessensfehler des FG bei der Entscheidung über eine Beiladung des H, sondern allenfalls dafür, dass es sachgerecht war, von einer Beiladung abzusehen, um nicht eines Beweismittels verlustig zu gehen. Überdies ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beiladung des H i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. beruhen kann. Denn dazu wäre es erforderlich anzugeben, inwiefern das FG zu einem anderen Urteil hätte gelangen können, wenn es den H nicht als Zeugen vernommen hätte, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre, dass auch im Falle einer Beiladung des H dieser als Beteiligter hätte angehört werden und dass seine Bekundungen bei der Feststellung des Sachverhalts hätten verwertet werden können.

Dass ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, deshalb vorläge, weil die Beiladung des H i.S. des § 60 Abs. 3 FGO eine notwendige gewesen wäre, behauptet die Beschwerde selbst nicht; es ist auch offenkundig nicht der Fall.

4. Die Darlegungen unter Nr. 8 der Beschwerdeschrift, mit denen offenbar die unrichtige Berechnung der Abgabenhöhe geltend gemacht werden soll, stehen von vornherein in keinem Zusammenhang zu den in § 115 Abs. 2 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründen für die Zulassung einer Revision.

5. Schließlich ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach das Urteil des FG "widersprüchlich", "unlogisch" und sogar "willkürlich" sein soll. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gebildet und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt habe, kann ein solcher Mangel zwar grundsätzlich zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. führen. Es ist aber nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass das FG den Inhalt der Akten nicht berücksichtigt, also den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, oder inwiefern sich aus den Akten Tatsachen ergeben, die so klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Angaben und den Berechnungen des FG stehen, dass allein daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden kann. Aus den Ausführungen der Beschwerde, mit denen sich im Einzelnen auseinander zu setzen der beschließende Senat insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO absehen kann, folgt allenfalls, dass das FG den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und die vom Kläger geschuldeten Abgaben unrichtig berechnet hat. Dieser Mangel läge jedoch auf materiell-rechtlichem Gebiet und stellte keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647720

BFH/NV 2002, 35

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


BFH VII B 81/99 (NV)
BFH VII B 81/99 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Milch-Garantiemengen-Abgabe verfassungsgemäß  Leitsatz (NV) Ein Rechtsanwalt darf sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grundsätzlich darauf verlassen, daß sein zuverlässiges ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren