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BFH Beschluss vom 20.07.1988 - IX B 54/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gegenvorstellung nach Abschluß des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so steht die Rechtskraft der BFH-Entscheidung einer Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen.

2. Wird gegen ein finanzgerichtliches Urteil Beschwerde eingelegt, so handelt es sich nicht um eine Bitte oder Beschwerde i. S. des Art. 17 Grundgesetz.

 

Normenkette

FGO §§ 110, 115 Abs. 3-5; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; GG Art. 17

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Mai 1988 die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. Februar 1988 VI 327/84 als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben und beantragt dessen Rücknahme. Seine Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 1988 sei nicht als Rechtsmittel, sondern als Beschwerde im Sinne von Art. 17 des Grundgesetzes (GG) gefaßt gewesen. Dies gehe aus der Form der Beschwerde hervor. Als Rechtsmittel wäre sie von einem Prozeßbevollmächtigten vorzulegen gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschluß des Senats vom 24. Mai 1988 ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluß ist formell und materiell rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft bindet nicht nur die beteiligten Parteien (§ 110 der Finanzgerichtsordnung), sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist nicht abänderbar, kann mithin auch nicht zurückgenommen werden.

Obgleich die als Gegenvorstellung gewerteten Einwendungen des Klägers unbeachtlich sind, weist der Senat darauf hin, daß Klagen und Anträge in einem gerichtlichen Verfahren nicht zu den ,,Bitten und Beschwerden" im Sinne des Art. 17 GG zählen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4/60, BVerfGE 13, 132, 150).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415900

BFH/NV 1989, 42

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