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BFH Beschluss vom 20.06.1990 - III B 92/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

 

Leitsatz (NV)

Ein Volljurist, der nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, kann in eigener Sache nicht wirksam Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies ist hier nicht geschehen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Ein ausdrücklicher Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die Darstellung des Vertretungszwangs in der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts ist nicht beantwortet worden (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1988 VIII B 101/88, BFH/NV 1989, 382).

Auch der Umstand, daß der Kläger - als Dr. jur. - möglicherweise Volljurist ist, führt nicht dazu, daß die Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG erfüllt wären. Er gehört als solcher noch nicht zu dem dort genannten Personenkreis. Nach dem Beschluß des BFH vom 13. April 1988 II B 40/88 (BFH/NV 1989, 311) würde noch nicht einmal ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügen, solange die Zulassung selbst noch aussteht (ähnlich auch der Beschluß des BFH vom 29. Mai 1989 IV R 33/89, BFH/NV 1990, 251, betreffend einen Professor der Betriebswirtschaftslehre, der nicht zum Steuerberater bestellt war).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417179

BFH/NV 1991, 106

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