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BFH Beschluss vom 20.05.1997 - X B 24/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen Verfahrensunterbrechung und Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Das Problem einer vom FG versagten Verfahrensunterbrechung ist nicht klärungsfähig, wenn die Klage (verfahrensfehlerfrei) als unzulässig abgewiesen wurde.

2. Zur Behandlung eines auf Richterab lehnung zielenden Antrags als Verfahrensmangel.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 74, 115

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben bzw. nicht in ausreichender Weise dargetan:

1. Zur Frage der Verfahrensunterbrechung in Massenverfahren haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nichts vorgebracht, was über das Interesse an der richtigen Entscheidung im Einzelfall hinaus von grundsätzlicher, allgemeiner Bedeutung sein könnte. Es kommt hinzu, daß das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig angesehen hat -- ein Umstand, der jeder Art der Verfahrensunterbrechung von vornherein entgegensteht (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, Rz. 3 vor § 74 und § 74 Rz. 17) und infolgedessen mangels Klärungsfähigkeit aller mit der Aussetzung oder dem Ruhen des Verfahrens zusammenhängender Rechtsfragen insoweit auch die Revisionszulassung verbietet (vgl. dazu: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 10 a. E., m. w. N.).

2. Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor: Die Behandlung der im Klageverfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe durch das FG enthält keinen Verfahrensverstoß. Sie wurden zutreffenderweise im Rahmen des Urteils behandelt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38, m. w. N.) und zu Recht in geschäftsplanmäßiger Besetzung entschieden (BFH-Beschluß vom 10. Januar 1996 VII B 122/95, BFH/NV 1996, 489), teils weil sie durch Rügeverzicht verwirkt waren (§ 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 43 der Zivilprozeßordnung; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. September 1995 X B 67/95, BFH/NV 1996, 232, und vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616), teils weil die Anwendung formellen oder materiellen Rechts, selbst wenn sie fehlerhaft ist, grundsätzlich keine Richterablehnung rechtfertigt (s. dazu: Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1996 X B 84/96 und vom 2. Juli 1996 X B 50, 52/96, BFH/NV 1997, 122 und 42, m. w. N.).

Im übrigen ergeht der Beschluß ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423849

BFH/NV 1997, 869

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