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BFH Beschluss vom 20.04.1993 - VII E 8/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Rechtsstreit über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (NV)

1. In Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, bemißt sich der Streitwert auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird.

2. In der Regel ist der Streitwert in diesen Fällen mit 50% der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen.

 

Normenkette

AO 1977 § 284; GKG § 13 Abs. 1; BRAGO § 58 Abs. 3 Nr. 11

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG). Das FG hatte eine Verfügung des Finanzamts bestätigt, die den damaligen Kläger und jetzigen Erinnerungsführer zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtete. Die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision wurde vom beschließenden Senat durch Urteil zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem damaligen Kläger auferlegt. Mit Kostenrechnung ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von ... DM in Höhe von ... DM an.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer. Er ist der Ansicht, daß der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen und daher mit 6000 DM anzunehmen sei. Zwar habe der BFH im Jahre 1977 (Senats-Urteil vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614) entschieden, daß in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 50% der rückständigen Beträge anzunehmen sei. Die spätere finanzgerichtliche Rechtsprechung weiche jedoch von dieser Entscheidung ab (Beschluß des FG München vom 31. Juli 1980 VIII (XI) 243/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 616; Beschluß des FG Bremen vom 14. März 1991 II 209/90 K, EFG 1991, 628), indem sie den sog. Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde lege. Dem sei zuzustimmen, da die Entscheidung des BFH zur Bemessung des Streitwerts für die damalige Streitwertrevision ergangen sei. Auch sei der finanzgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu folgen. § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) begrenze nämlich in dem Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßordnung (ZPO), das dem Verfahren nach § 284 AO 1977 entspreche, den Honorarstreitwert auf einen Fixwert.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Gerichtskosten nach dem Streitwert von 6000 DM zu berechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen die einzelnen Kostenansätze oder gegen den zugrunde gelegten Streitwert (Beermann, in: Zimmer/Haarmann/Lohse, Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10519/10; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 5 GKG Anm. 2 D a). Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert. Der Streitwert ist jedoch zutreffend mit ... DM angenommen worden.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 6000 DM anzunehmen.

Bei dem Festbetrag handelt es sich um einen Auffangwert, der immer und nur dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (Hartmann, a.a.O., § 13 GKG Anm. 3D). Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (BFHE 122, 8), lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 (früher § 332 AO) regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat. So liegt der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein genau bezifferter Steuerrückstand zugrunde, aus dem vollstreckt wird. Dieser Betrag ist zumindest ein Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren verfolgt. Ist aber die sich für den Kläger ergebende Bedeutung einer Sache aus seinem Antrag zu entnehmen, muß der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt werden. Der Festbetrag nach Satz 2 der Vorschrift hat gesetzes-systematisch nur subsidiäre Bedeutung und findet demzufolge in Verfahren nach § 284 AO regelmäßig keine Anwendung (Beermann, a.a.O., Rdnr. 10383/10, 10479).

Soweit aus der Neuregelung des § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO ein allgemeiner Rechtsgedanke gefolgert wird, daß der Honorar- (und damit auch Gerichtskosten-)streitwert in Verfahren über die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach den Regeln der ZPO oder der AO 1977 auf den Höchstbetrag von 2000 DM (jetzt 2400 DM) beschränkt sein soll (so FG München, EFG 1980, 617), ist dem nicht zu folgen. Die Regelung der BRAGO hat keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich des GKG. Sie kann allenfalls die bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vorzunehmende Ermessensentscheidung beeinflussen (Beermann, a.a.O., Rdnr. 10383/10).

Der beschließende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, den Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, daß vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, wobei allerdings auch eine Befriedigung in vollem Umfang nicht von vornherein auszuschließen ist. Daher hält der Senat daran fest, den Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50% der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen. Der Streitfall bietet keinen Anlaß, von diesem Regelsatz abzuweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419154

BFH/NV 1994, 118

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