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BFH Beschluss vom 20.04.1989 - IX R 329/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revisionseinlegung durch Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Wenn die Revisionsschrift unter dem Briefkopf einer Steuerberatungs-GmbH von dem im Briefbogen als Geschäftsführer benannten Steuerberater unterschrieben wurde, ist die Revision durch die Steuerberatungsgesellschaft eingelegt und damit unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 140; FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) eine Steuerberatungsgesellschaft mbH Revision ein. Der Schriftsatz ist von einem Steuerberater unterschrieben, der auf dem verwendeten Briefbogen als Geschäftsführer der Gesellschaft ausgewiesen wird. In gleicher Form wurden die Revisionsbegründung und ein weiterer Schriftsatz eingereicht. Letzterem war eine Prozeßvollmacht beigefügt, die auf den Steuerberater mit Anschrift in der GmbH lautet. Im nachfolgenden Schriftsatz wird der Steuerberater im Briefkopf über der Anschrift der GmbH aufgeführt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind danach nicht vertretungsbefugt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 420).

Hier ist die Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies folgt aus der Verwendung des Briefkopfes dieser Gesellschaft für die Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift. Daß das Schreiben die Unterschrift des Steuerberaters trägt, erlaubt eine Auslegung als (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder Umdeutung (vgl. § 140 BGB) in dessen eigene Erklärung schon deshalb nicht, weil eine unter dem Briefkopf der GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1988 X B 101/87, BFH / NV 1988, 588; vom 8. August 1986 VIII R 64/85, BFH / NV 1987, 182; vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

2. Der Mangel in der Vertretung kann nicht nach Ablauf der Revisionsfrist durch Erklärungen einer postulationsfähigen Person geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1986 IV R 69/86, BFH / NV 1988, 178; in BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; BVerfG-Beschluß vom 1. August 1977 2 BvR 284/77, nicht veröffentlicht - NV -). Das Vertretungsverhältnis muß bis zum Ablauf der Revisionsfrist in der für Prozeßhandlungen erforderlichen Deutlichkeit erklärt werden (BFH-Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, 340, BStBl II 1981, 651 unter 1.).

Die mangelnde Postulationsfähigkeit der GmbH bei Revisionseinlegung wird demnach nicht dadurch geheilt, daß nach Ablauf der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO der Steuerberater als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist.

3. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden, weil die Revisionseinlegung durch die dazu nicht befugte GmbH im Hinblick auf die richtige und klare Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet war und dem Kläger dieses Verschulden zuzurechnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 1987 V B 129/87, BFH / NV 1988, 321; in BFHE 133, 338, 340, BStBl II 1981, 651 unter 2.; in BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

4. Mangels wirksamer Einlegung einer Revision kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel statthaft wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416398

BFH/NV 1990, 315

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