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BFH Beschluss vom 20.04.1971 - VII B 114/70

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Leitsatz (amtlich)

Durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes wird der Eintritt der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge weder gehindert noch nachträglich beseitigt. Jedoch verbieten es diese Anordnungen den zuständigen Behörden, diese Rechtsfolgen geltend zu machen, wobei die Aussetzung der Vollziehung künftige Maßnahmen, die Aufhebung der Vollziehung darüber hinaus auch bereits durchgeführte Vollziehungshandlungen betrifft.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) hatte der Antragstellerin am 26. Mai 1966 eine Einfuhrlizenz für 495 000 kg Gerste erteilt und ihr darin zugleich - als Erstattung für von ihr ausgeführte Gerstengraupen - die abschöpfungsfreie Einfuhr der genannten Ware genehmigt. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Einfuhren getätigt hatte, widerrief die EVSt durch Bescheid vom 19. Dezember 1967 die gewährte Abschöpfungsfreiheit für eine Teilmenge von 59 400 kg Gerste, weil nach ihrer Ansicht insoweit die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen hatten. Daraufhin forderte das ZA, bei dem die eingeführte Gerste zum freien Verkehr abgefertigt worden war, durch Bescheid vom 21. Dezember 1967 die Abschöpfung nach.

Auf den Antrag der Steuerpflichtigen setzte die EVSt die Vollziehung ihres Bescheides über den Erstattungswiderruf durch Verfügung vom 25. Januar 1968 aus. Ebenso ordnete das HZA durch Verfügung vom 24. Januar 1968 die Aussetzung der Vollziehung des vom ZA erlassenen Abschöpfungsbescheides an. Mit Bescheid vom 16. Juni 1970 widerrief jedoch die EVSt die von ihr verfügte Vollziehungsaussetzung mit der Begründung, daß für diese Anordnung im Hinblick auf die vom HZA ausgesetzte Vollziehung des Abschöpfungsbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe.

Den von der Antragstellerin daraufhin beim FG gestellten Antrag, die Vollziehung des Bescheids der EVSt über den Erstattungswiderruf auszusetzen, wies die Vorinstanz durch Beschluß vom 14. Juli 1970 zurück. Sie vertrat ebenfalls die Auffassung, daß für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und sah deshalb den von ihr gestellten Antrag als unzulässig an.

Mit der gegen diesen Beschluß des FG erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, daß ihr Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt vom 19. Dezember 1967 nicht dadurch weggefallen sei, daß das HZA die Vollziehung des darauf beruhenden Abschöpfungsbescheides ausgesetzt habe. Wie sich aus der Entscheidung des BFH VII B 165/67 vom 22. November 1968 (BFH 94, 472) ergebe, hätte der Nachforderungsbescheid des ZA nicht ergehen dürfen und nach Bekanntwerden der genannten Entscheidung zurückgenommen werden müssen. Durch die Aufhebung der zunächst angeordneten Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs versuche die EVSt in unzulässiger Weise die Entscheidung des BFH auszuhöhlen.

Die Steuerpflichtige beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids der EVSt vom 19. Dezember 1967 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die EVSt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanz hat den Antrag der Steuerpflichtigen, die Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt vom 19. Dezember 1967 auszusetzen, zu Recht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Denn diese von der Antragstellerin begehrte Anordnung des Gerichts hätte lediglich zur Folge, daß der auf Grund des Erstattungswiderrufs gegen sie ergangene Abschöpfungsbescheid des ZA für die Dauer dieser Anordnung nicht vollzogen werden dürfte. Diesen Vorteil hat aber das für die Erhebung der Abschöpfung zuständige HZA der Antragstellerin - wie unstreitig ist - bereits von sich aus eingeräumt. Mehr als das Unterbleiben der Vollziehung des Abschöpfungsbescheids vom 21. Dezember 1967 kann sie auch durch eine die Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs anordnende Entscheidung des Gerichts nicht erreichen. Insbesondere würde eine solche Anordnung - entgegen der Meinung der Antragstellerin - das ZA nicht verpflichten, den von ihm erlassenen Abschöpfungsbescheid zurückzunehmen. Dazu bedürfte es nicht nur der Aussetzung, sondern darüber hinaus der Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheides der EVSt.

Die Antragstellerin verkennt, daß das dem Abschöpfungsbescheid des ZA zugrunde liegende Steuerschuldverhältnis durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt in seinem materiellen Bestand und Inhalt nicht berührt wird. Zwar handelt es sich bei der eine Erstattung in Form der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr widerrufenden Verfügung - ebenso wie bei der Bewilligung einer solchen Erstattung - um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Das bedeutet, daß durch ihn nicht lediglich ein bereits eingetretener Verlust des durch die Gewährung der Erstattung begründeten Anspruchs auf die Abschöpfungsfreiheit der betreffenden Einfuhr festgestellt wird, sondern daß dieser Verwaltungsakt selbst erst die genannte Rechtsfolge herbeiführt, und zwar im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens. Jedoch hat diese Eigenart der rechtsgestaltenden Verwaltungsakte nicht zur Folge, daß im Falle der Aussetzung oder Aufhebung ihrer Vollziehung der Eintritt der in diesen Verwaltungsakten ausgesprochenen Rechtsfolgen aufgehalten würde. Denn die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung beziehen sich nicht auf den Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes oder das Inkrafttreten der durch ihn getroffenen Regelung, sondern nur auf seine Vollziehbarkeit. Ihr Wesen besteht darin, daß sie die Behörde verpflichten, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Vollziehung des Verwaltungsaktes dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand und die Rechtswirksamkeit des ergangenen Verwaltungsaktes voraussetzen (vgl. Urteil des BVerwG VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961, BVerwGE 13, 1 [6]).

Nun bestehen die Rechtsfolgen, die der Widerruf einer in der Form der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr gewährten Erstattung erzeugt, darin, daß der Erstattungsempfänger seinen Anspruch auf Abschöpfungsfreiheit - ggf. ex tunc - verliert und damit für die auf Grund der betreffenden Genehmigung eingeführte Ware kraft Gesetzes eine Abschöpfungsschuld entsteht (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats VII B 15/70 vom 20. April 1971). Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb für den Streitfall, daß der vom ZA gegen die Antragstellerin erhobene Abschöpfungsanspruch durch eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt in seinem Bestand nicht beeinträchtigt würde. Dagegen würden diese Anordnungen es dem ZA verbieten, seinen Abschöpfungsanspruch gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Dabei muß aber hinsichtlich der Tragweite dieses Verbots zwischen der Aussetzung der Vollziehung und deren Aufhebung unterschieden werden.

Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung folgt aus der Systematik des § 69 Abs. 3 FGO. Dort hat der Gesetzgeber neben der Aussetzung der Vollziehung für den Fall, daß der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, ausdrücklich vorgesehen, daß das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnet. Dieses zusätzliche Rechtsinstitut kann aber nur dann einen Sinn haben, wenn die Rückgängigmachung von bereits durchgeführten Vollziehungsmaßnahmen nicht schon von der Aussetzung der Vollziehung umfaßt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats beseitigt deshalb die Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nur für die Zukunft, während sich die Aufhebung der Vollziehung darüber hinaus auch auf die in der Vergangenheit liegenden Vollziehungsakte bezieht. Die Aussetzung der Vollziehung beseitigt die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes also ex nunc, die Aufhebung der Vollziehung beseitigt sie ex tunc. Dieselbe Unterscheidung liegt im übrigen auch zahlreichen Entscheidungen anderer Senate des BFH zugrunde (vgl. Beschlüsse I B 3/66 vom 9. August 1966, BFH 86, 723, BStBl III 1966, 646; III B 55/67 vom 10. Mai 1968, BFH 92, 472, BStBl II 1968, 610; II B 21/68 vom 4. März 1969, BFH 94, 571, BStBl II 1969, 264; V B 8/69 vom 19. Juni 1969, BFH 96, 44, BStBl II 1969, 527 - ebenso ferner Beschluß des BVerwG V C 4/60 vom 9. September 1960, NJW 1961, 90 -).

Für den Streitfall bedeutet dies aber, daß die Antragstellerin durch eine Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt nicht die von ihr angestrebte Rücknahme des vom ZA erlassenen Abschöpfungsbescheids, sondern nur erreichen kann, daß dieser Bescheid seinerseits nicht vollzogen wird.

Für ihre abweichende Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf den Beschluß des BFH VII B 165/67 vom 22. November 1968 berufen. Dort befaßte sich der erkennende Senat ebenfalls mit den rechtlichen Folgen, welche die Aussetzung der Vollziehung eines Erstattungswiderrufs für die Erhebung der Abschöpfung durch die Zollstellen hat. Jedoch war in dem damals entschiedenen Fall der Abschöpfungsbescheid nicht allein auf den Widerruf der Erstattung, sondern auch darauf gestützt, daß die ausgeführte Ware wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgebracht worden sei. Ferner hatte der Senat dort nicht über die Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs, sondern lediglich über die Aussetzung der Vollziehung des auf ihm beruhenden Abschöpfungsbescheids des ZA zu entscheiden. Es stellte sich deshalb damals lediglich die Frage, ob das ZA den Abschöpfungsbescheid hinsichtlich seiner - künftigen - Vollziehung noch auf den Widerrufsbescheid der EVSt stützen durfte, obwohl die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes ausgesetzt war. In diesem, aus dem Beschluß vom 22. November 1968 auch erkennbaren Zusammenhang müssen somit die Ausführungen des Senats verstanden werden, wonach es dem HZA für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs verwehrt sei, an diesen Verwaltungsakt irgendeine Rechtsfolge, gleich welcher Art, zu knüpfen, so daß damit auch dem angefochtenen Abschöpfungsbescheid insoweit der Boden entzogen worden sei. Beachtet man dies, so kann der damaligen Entscheidung ebenfalls keine andere Aussage entnommen werden, als daß die Zollbehörden nach einer Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs keine Maßnahmen mehr treffen dürfen, die den Bestand oder die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes voraussetzen. Das bedeutete für den dort behandelten Fall, daß der Abschöpfungsbescheid des HZA hinsichtlich seiner künftigen Vollziehung nicht mehr auf den Widerruf der Erstattung als Entstehungsgrund der vom Steuerpflichtigen geforderten Abschöpfung gestützt werden durfte. So gesehen ist aber der Beschluß des Senats vom 22. November 1968 nicht geeignet, die von der Antragstellerin vertretene Ansicht zu belegen, daß der auf dem Widerruf einer Erstattung durch die EVSt beruhende Abschöpfungsbescheid im Falle der Aussetzung der Vollziehung dieses Widerrufsbescheides zurückgenommen werden müßte.

Kann aber die Antragstellerin nach dem Gesagten durch die Aussetzung der Vollziehung des von ihr angefochtenen Widerrufsbescheides der EVSt nichts anderes erreichen, als was ihr seitens des HZA durch die Aussetzung der Vollziehung des Abschöpfungsbescheides ohnehin bereits gewährt wurde, so fehlt für ihren Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69219

BStBl II 1971, 402

BFHE 1971, 494

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