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BFH Beschluss vom 20.03.1995 - V R 46/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Beiladung

 

Leitsatz (NV)

Die Beiladung eines Konkursverwalters kann nach Einstellung des Konkursverfahrens aufgehoben werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 5; FGO § 129; KO § 204

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) ist streitig, ob die Organschaft zwischen der Klägerin und der M-GmbH bereits mit der Bestellung des Beigeladenen zum Vergleichsverwalter (am 21. November 1986) oder erst mit seiner Bestellung zum Konkursverwalter (am 19. Januar 1987) der M-GmbH beendet wurde. Das Finanzgericht (FG) hatte ihn deshalb gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Verfahren beigeladen (Beschluß vom 13. April 1989).

Mit Beschluß vom 8. August 1991 hat das Konkursgericht das Konkursverfahren gemäß § 204 der Konkursordnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse eingestellt.

Im vorliegenden Revisionsverfahren hat der Beigeladene gebeten, den Beiladungsbeschluß aufzuheben (Schreiben vom 7. Februar 1995). Das FA hat mitgeteilt, daß es gegen die Aufhebung keine Bedenken hat (Schreiben vom 6. März 1995).

 

Entscheidungsgründe

Nachdem das Konkursverfahren beendet ist, ist die Beiladung des Konkursverwalters gegenstandslos und deshalb aufzuheben.

Mit der Beendigung des Konkursverfahrens tritt nicht ohne weiteres die M-GmbH an die Stelle des Beigeladenen. Das FA hat die Beiladung der M-GmbH nicht beantragt. Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO 1977 bedarf es aber eines Antrags des FA (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314).

Ein Fall einer von Anfang an rechtswidrigen Beiladung, die nach der Auffassung des BFH im Revisionsverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann (BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192 und vom 11. April 1989 VIII R 302/84, BFHE 157, 275, BStBl II 1989, 697), liegt nicht vor; die Beiladung ist vielmehr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gegenstandslos geworden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 858

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