Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.12.1989 - VII R 74/88 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Anforderungen an die Revisionsbegründung: Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung.

2. Die Revision ist unzulässig, wenn zu ihrer Begründung lediglich eine den Gründen der Vorentscheidung entgegengesetzte Rechtsbehauptung aufgestellt oder eine Erwägung bekämpft wird, die die Vorinstanz nicht angestellt hat.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Transport- und Speditionsunternehmen in X mit Zweigniederlassung in Berlin (West). Dort war auf ihn ein Kraftfahrzeuganhänger zum Verkehr zugelassen, für dessen Halten das Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (DVO) vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1978, 745) gewährt hatte. Nach einer Außenprüfung anhand der Kontrollbücher gelangte das FA zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mangels überwiegenden Einsatzes des Anhängers in Berlin oder im Berlin-Verkehr nicht erfüllt worden seien, und setzte gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch wenn die Frage der Zugehörigkeit des Anhängers zu einem Berliner Betriebsvermögen offenbleibe, seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Anhänger in der Berliner Betriebsstätte verblieben sei. Dies gelte nicht nur für die Entrichtungszeiträume vom . . . bis . . . - Einsatz in Berlin/im Berlin-Verkehr jeweils nur ein Tag -, sondern auch für die übrigen Entrichtungszeiträume, für die sich aus dem Kontrollbuch Einsätze in Berlin/im Berlin-Verkehr von jeweils mehr als 183 Tagen ergäben. Für diese Zeiträume weise das Kontrollbuch eine Lücke oder mehrere Lücken zwischen einer Ausfahrt aus Berlin und Wiedereinfahrt nach Berlin von mehr als einem Monat auf. Bei den hier vorliegenden Lücken sei die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung nicht gegeben. Der Beweis der Aus- und Einfahrt könne nur durch das Kontrollbuch oder zollamtliche Kontrollmitteilungen geführt werden. Mit den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus dem Dispositionsbuch seien nicht die besonders lange Dauer einer Fahrt in das entfernte Ausland oder einer Be- oder Entladefahrt mit vielen Stationen nachgewiesen worden.

Die Revision des Klägers rügt als Verletzung materiellen Rechts die Auffassung des FG, daß der Nachweis der Ein- und Ausfahrt nicht durch ,,andere" Beweismittel geführt werden könne. Zum Berlin-Verkehr seien unter Berücksichtigung der im Möbeltransport üblichen Gepflogenheiten auch die einen längeren Aufenthalt bedingenden Zwischenfahrten im Bundesgebiet zu rechnen. Bei einem Unternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb Berlins müßten auch die regelmäßig am Sitz stattfindenden Reparaturen und Inspektionen berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen nach § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO entspricht. Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird; auch muß die Begründung erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580, mit Rechtsprechungshinweisen; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 120 Anm. 32). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht.

Ihr läßt sich zwar entnehmen, daß der Kläger die unrichtige Anwendung der DVO rügen will (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), dies jedenfalls, soweit das FG zum Nachweis einer Aus- und Wiedereinfahrt allein das Kontrollbuch (§ 1 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DVO) berücksichtigt hat. Mit dieser Rechtsansicht des FG (vgl. dessen - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 16. Oktober 1986 I 420/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 426) setzt der Kläger sich jedoch nicht auseinander. Er stellt ihr nur - ohne weitere Erörterung - seine eigene Auffassung entgegen, offenbar in der Annahme, daß sich die Beweisbeschränkung nicht aus der Rechtsnorm (vgl. aber § 1 Abs. 3 DVO), sondern lediglich aus Verwaltungsanweisungen ergebe. Das reicht als Revisionsbegründung ebensowenig wie der bloße Hinweis auf eine die Meinung der Revision stützende Veröffentlichung (dazu Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 33).

Soweit die Revision ausführt, als zum Berlin-Verkehr gehörend müßten auch längere Zwischenfahrten im (übrigen) Bundesgebiet sowie Aufenthalte zwecks Reparatur und Inspektion am Hauptsitz berücksichtigt werden, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, inwieweit die Vorinstanz unrichtig entschieden haben soll. Das FG hat - für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) - festgestellt, daß sich aus dem Dispositionsbuch Auslandsfahrten sowie Be- und Entladefahrten mit vielen Stationen, die eine längere Abwesenheit von Berlin bedingt hätten, nicht ergeben. Das FG ist also, entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Ansicht, davon ausgegangen, daß es Fälle längerer zeitlicher Abwesenheit von Berlin geben kann, die gleichwohl dem Berlin-Verkehr noch zuzurechnen sind (ebenso - dem Grunde nach - Verwaltungsanweisung in Steuer- und Zollblatt Berlin 1978, 638, Tz. 15). Derartige Fälle hat das FG aber, revisionsrechtlich unangreifbar, im Streitverfahren ausgeschlossen. Der beiläufige Hinweis der Revision, auch durch Reparaturen und Inspektionen des Fahrzeugs am Hauptsitz werde der Berlin-Verkehr nicht berührt, ist im übrigen schon deshalb unbeachtlich, weil darin neues tatsächliches Vorbringen liegt, das das Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416847

BFH/NV 1990, 656

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Durchführung einer Prüfung als steuerfreie Leistung
Taxi-Zeichen, beleuchtet, nachts
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


BFH VII R 72-73/89 (NV)
BFH VII R 72-73/89 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ,,Berlin"-Anhänger  Leitsatz (NV) 1. Zur Frage der Anzeigepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von ,,Berlin"-Anhängern. 2. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren