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BFH Beschluss vom 19.12.1986 - IX B 61/86

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in entsprechender Anwendung des § 48 Abs.1 Nr.3 FGO die nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter nicht befugt, Klage zu erheben, es sei denn, die Beschränkung der Klagebefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO gilt für sie nach den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen nicht (Anschluß an Urteil vom 26.März 1985 IX R 110/82, BFHE 143, 496, BStBl II 1985, 519).

2. Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind diese Rechtsgrundsätze mit der Folge anzuwenden, daß in den von § 352 Abs.1 Nr.3 AO 1977 erfaßten Fällen Gesellschafter, denen gegenüber die Beschränkung der Einspruchsbefugnis gilt, Einspruch nicht einlegen können und zum Einspruchsverfahren nicht hinzuzuziehen sind.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 3, § 360 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer natürlichen Person als Komplementär und 182 Kommanditisten, hat gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einspruch eingelegt, nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Abzug von Gebühren für die Anwerbung von Kommanditisten und für die Beschaffung von Kommanditkapital als Werbungskosten abgelehnt hatte. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.Juli 1982 wies das FA den Einspruch der Klägerin zurück. Die Kommanditisten sind zum Einspruchsverfahren nicht hinzugezogen worden.

Mit der Klage begehrte die Klägerin weiterhin den Abzug der streitigen Gebühren als Werbungskosten. Das Finanzgericht (FG) hat entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Verfahren ausgesetzt. Die nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen Kommanditisten, denen demzufolge auch die Einspruchsentscheidung nicht zugestellt worden sei, seien zu dem anhängigen Klageverfahren notwendig beizuladen. Das Verfahren sei deshalb auszusetzen, damit das FA die Einspruchsentscheidung unter Anordnung der Hinzuziehung den gemäß § 360 Abs.3 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzuzuziehenden Kommanditisten nachträglich zustellen könne (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Juli 1985 II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675). Diejenigen Kommanditisten, die keine Klage erhöben, seien gemäß § 60 Abs.3 FGO zum vorliegenden Klageverfahren beizuladen.

Gegen den Aussetzungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des FA. Gemäß § 360 Abs.3 AO 1977 sei notwendig hinzuzuziehen, wer an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sei, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich erfolgen könne. Dies gelte nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 AO 1977 nicht befugt seien, Einspruch einzulegen. § 352 AO 1977 unterscheide zwischen Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebs oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen (§ 352 Abs.1 AO 1977), und allen anderen Fällen (§ 352 Abs.2 AO 1977), also insbesondere auch solchen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von dieser unterschiedlichen Regelung sei der BFH im Urteil vom 26.März 1985 IX R 110/82 (BFHE 143, 496, BStBl II 1985, 519) abgewichen. Danach sei eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in entsprechender Anwendung des § 48 Abs.1 Nr.3 FGO, dem für das Einspruchsverfahren § 352 Abs.1 Nr.3 AO 1977 entspreche, befugt, Klage zu erheben. Wenn der BFH auf den Sinn und Zweck und auf die Übereinstimmung einer gewerblichen KG und einer vermögensverwaltenden KG eingehe, sei dies bei Anwendung des § 352 Abs.2 AO 1977 bzw. § 48 Abs.2 FGO ebenso zu überprüfen. Im Streitfall habe die Klägerin dem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Sei die KG nach dem Urteil in BFHE 143, 496, BStBl II 1986, 519 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu werten, so sei die Einsetzung eines Geschäftsführers zwar unüblich, für die Kommanditisten verfahrensmäßig jedoch eine Vereinfachung, um steuerliche Sachfragen einheitlich im Finanzrechtsweg zu klären. Eine Hinzuziehung aller Gesellschafter gemäß § 360 Abs.3 AO 1977 würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen, widersprechen. Dies vor allem dann, wenn nur über den Gesamtverlust gestritten werde, wobei der nicht beigeladene Kommanditist keiner Ansprüche verlustig gehe.

Das FA beantragt, den Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs.1 FGO) und begründet.

Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 143, 496, BStBl II 1986, 519 entschieden, daß eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn sie mangels Ausübung eines Handelsgewerbes als GbR zu werten ist, in entsprechender Anwendung des § 48 Abs.1 Nr.3 FGO unter Heranziehung der vom BFH im Urteil vom 4.Mai 1972 IV 251/64 (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) aufgestellten Auslegungsgrundsätze befugt sei, gegen einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid Klage zu erheben. Aus der entsprechenden Anwendung des § 48 Abs.1 Nr.3 FGO ergibt sich, daß eine Klagebefugnis der nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter nach § 48 Abs.2 FGO nicht gegeben ist. Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren folgt hieraus, daß in entsprechender Anwendung des § 352 Abs.1 Nr.3 AO 1977 nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter einer vermögensverwaltenden KG Einspruch einlegen können. Der Hinzuziehung der Kommanditisten bedurfte es somit nicht (§ 360 Abs.3 Satz 2 AO 1977). Die Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren --wie auch die Beiladung zum finanzgerichtlichen Verfahren-- wäre im übrigen nur hinsichtlich derjenigen Beteiligten erforderlich gewesen, denen gegenüber die Beschränkung der Einspruchs- bzw. Klagebefugnis auf die vertretungsberechtigten Gesellschafter in § 352 Abs.1 Nr.3 AO 1977 bzw. § 48 Abs.1 Nr.3 FGO nicht gilt (vgl. Urteil in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672; BFH-Beschluß vom 28.November 1973 IV B 33/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220; BFH-Urteil vom 23.Mai 1973 I R 121/71, BFHE 110, 1, BStBl II 1973, 746).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61394

BStBl II 1987, 197

BFHE 148, 229

BFHE 1987, 229

BB 1987, 465

BB 1987, 465-466 (ST)

DB 1987, 620-620 (ST)

HFR 1987, 195-195 (ST)

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