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BFH Beschluss vom 19.08.1987 - V B 56/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Bescheids nach § 221 AO

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verwaltungsakt über eine Sicherheitsleistung nach § 221 AO ist nur hinreichend bestimmt, wenn er Angaben über die Höhe, die Form und den Zeitpunkt für die Bestellung der Sicherheit enthält.

2. Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

AO 1977 § 221; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) errichtete in B ein Einkaufszentrum. Sie hatte zur Finanzierung des Grunderwerbs und der Aufwendungen für die Gebäudeherstellung ein Darlehen über 19,5 Mio DM von einer Bank erhalten und u.a. durch Abtretung der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises bei einem Verkauf des Objekts gesichert. Mit der schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes für 15,8 Mio DM hatte die Antragstellerin die Firma X-GmbH beauftragt.

Die Antragstellerin beabsichtigte, das Objekt Ende 1985/Anfang 1986 steuerpflichtig zu veräußern.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 erklärte die Antragstellerin eine negative Steuerschuld von 264 709,52 DM (Steuer für steuerpflichtige Umsätze = 21 000 DM; geltend gemachte Vorsteuerbeträge = 285 709,52 DM).

In einem mit Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) versehenen Schreiben vom 5. September 1985 teilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) der Antragstellerin mit, daß das Umsatzsteuerguthaben nicht an die X-GmbH, der Erstattungsbeträge aus Umsatzsteuervoranmeldungen von der Antragstellerin abgetreten worden waren, ausgezahlt werden könne, da eine Gefährdung des Eingangs der zu erwartenden Umsatzsteuerschuld anzunehmen sei. Eine zugesagte Sicherheit habe die Antragstellerin nicht geleistet. Das FA wies weiter auf die Überweisung von Erstattungsbeträgen aufgrund von negativen Umsatzsteuerschulden in den Umsatzsteuervoranmeldungen für März bis Juni 1985 an die Abtretungsempfängerin von rd. 500 000 DM und auf eine Gefährdung des Steueranspruchs wegen der Vermögensentwicklung des Hauptgesellschafters der Antragstellerin hin.

Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des FA vom 5. September 1985. Sie wies auf die drohende Einstellung der Bauarbeiten, die Kündigung von Miet- und Darlehensverträgen und auf Schadensersatzansprüche hin, wenn das FA das in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 erklärte Guthaben nicht an den Abtretungsempfänger auszahle. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. September 1985 sei ernstlich zweifelhaft, weil die angeblich gefährdete Forderung auf Zahlung von Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Objekts noch gar nicht entstanden sei.

Das FA hatte zur Abweisung des Antrags u.a. ausgeführt, der Bescheid vom 5. September 1985 beruhe auf § 221 der Abgabenordnung (AO 1977). Er sei rechtmäßig. Es bestünden Steuerrückstände. Bei weiterer Erstattung von Umsatzsteuerguthaben an die Antragstellerin drohe ein Steuerausfall von 2 Mio DM, weil - wie in vergleichbaren konkret genannten Fällen - die bei einer Veräußerung von bebauten Grundstücken entstehende Umsatzsteuer nicht entrichtet werden würde.

Das FG lehnte den Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 25. September 1985 ab. Es qualifizierte das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der in dem Schreiben vom 5. September 1985 enthaltenen und gleichzeitig vollzogenen Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer Sicherheit. Die Auslegung des nach seinem Wortlaut nicht eindeutigen Schreibens des FA vom 5. September 1985 ergebe, daß es die Antragstellerin verpflichtet habe, eine Sicherheit in Höhe des sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 ergebenden Erstattungsbetrages zu leisten. Diese Verpflichtung habe das FA auch vollzogen, weil es gegenüber dem Verlangen der Antragstellerin auf Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. Der Antrag sei aber nicht begründet. Die Sicherheitsleistung habe das FA auch schon vor Entstehung der Umsatzsteuerforderung aus der künftigen Veräußerung der Gewerbewohnanlage fordern dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 104 veröffentlichten Beschluß Bezug genommen.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie weist darauf hin, daß eine Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 AO 1977 nicht bereits vor Entstehung der Steuer verlangt werden könne.

Sie beantragt, den Beschluß des FG vom 25. September 1985 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids des FA vom 5. September 1985 auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA hat, nachdem die Antragstellerin eine Bürgschaft über 1,1 Mio DM beigebracht hatte, am 24. September 1986 die in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1985 ausgewiesene negative Umsatzsteuerschuld größtenteils an die Abtretungsempfängerin ausgezahlt und im übrigen mit rückständigen Steuerbeträgen der Antragstellerin verrechnet.

Über die von der Antragstellerin gegen den Bescheid des FA vom 5. September 1985 eingelegte Beschwerde ist bisher nicht entschieden worden. Auf Anfrage haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens erklärt, sie setzten das Verfahren mit den bisherigen Anträgen fort.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts.

Die Antragstellerin begehrt nach ihrer eindeutigen Erklärung Aussetzung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und nicht - wie das FG angenommen hat - Aufhebung (§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO) der Vollziehung des Bescheids des FA vom 5. September 1985. Für eine Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ist daher kein Raum (zu den Voraussetzungen für die Auslegung von verfahrensrechtlichen Erklärungen vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. September 1986 IV R 11/83, BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5).

1. Für den nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) zulässigen Aussetzungsantrag ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich durch die von der Antragstellerin ,,freiwillig" geleistete Sicherheit in Form einer Bürgschaft (§ 241 Abs. 1 Nr. 7 AO 1977) entfallen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1977 VII B 6/77, BFHE 124, 13, BStBl II 1978, 156). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für das Begehren der Antragstellerin schon deswegen fort, weil das FA von der Sicherheit noch keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Vollziehung eines (im Streitfall mit der Beschwerde) angefochtenen Verwaltungsakts soll das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag des Steuerpflichtigen aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall.

a) Bei summarischer Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob der Bescheid des FA vom 5. September 1985 inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO 1977). In dem Bescheid fordert das FA - soweit erkennbar - eine Sicherheitsleistung von der Antragstellerin. Es hat aber weder die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 I R 249/72, BFHE 111, 5, BStBl II 1974, 118) noch auf die Formen der Sicherheitsleistung hingewiesen, in denen der Steuerpflichtige Sicherheit leisten kann. Es hat auch keinen Zeitpunkt für die Bestellung der Sicherheitsleistung festgesetzt, so daß die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht nach § 336 Abs. 1, Abs. 2 AO 1977 erzwungen werden könnte.

Inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte sind unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1 AO 1977; vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1985 I R 309/82, BFHE 145, 7, BStBl II 1986, 42, unter B 1, 5). Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts rechtfertigen seine Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236). Auch ein unwirksamer Verwaltungsakt ist als rechtswidrig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO anzusehen. Von ihm kann - wie im Streitfall - der Rechtsschein der Vollziehbarkeit ausgehen, so daß es zur Gewährleistung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637, unter C I 2 c) geboten ist, diesen Rechtsschein durch Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts zu beseitigen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 145

BFHE 1987, 400

BB 1987, 2291

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